In der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Advanced folgendes für Mehrwertsteuer:
Die Mehrwertsteuer wird in allen Fällen nur dann erstattet, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen ist und der Versicherungsnehmer diese entrichtet hat. Der Nachweis der Entrichtung der Mehrwertsteuer ist durch Vorlage einer Reparatur- oder Ersatzbeschaffungsrechnung zu führen. Die Mehrwertsteuer wird nicht erstattet, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
A.2.10. Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
Wiederauffinden des Fahrzeugs
Werden das entwendete Fahrzeug beziehungsweise entwendete Gegenstände innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige wieder aufgefunden, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sie zurückzunehmen, sofern es ihm möglich ist, innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen das Fahrzeug wieder in Besitz nehmen.
Muss der Versicherungsnehmer das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, wird der Versicherer dessen Eigentümer.
Der Versicherer wird jedoch nicht Eigentümer, wenn
der Versicherungsnehmer der Eigentümer des Fahrzeugs bleiben will oder
ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (z. B. der Leasinggeber) und dieser das Eigentum nicht auf den Versicherer übertragen möchte. Der Versicherungsnehmer muss dies dem Versicherer unverzüglich mitteilen, nachdem der Versicherer ihn über das Wiederauffinden informiert oder er in anderer Weise Kenntnis erlangt hat. Kosten für die Rückholung zahlt der Versicherer nicht.
Wird der Versicherer nicht Eigentümer, wird der erzielbare Veräußerungserlös des wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf die Entschädigung angerechnet. Wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bereits entschädigt hat, muss dieser dem Versicherer den erzielbaren Veräußerungserlös zurückzahlen.
A.2.14.
Fälligkeit der Zahlung, Verzinsung
Fälligkeit
Sobald die Höhe der Entschädigung und die Zahlungspflicht des Versicherers festgestellt wurden, wird innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Feststellung gezahlt.
Entwendung
Im Falle der Entwendung kann eine Zahlung jedoch nicht vor Ablauf einer Frist von einem Monat gemäß A.2.10.1. erfolgen.
Ersatzleistungen
a) Wird das entwendete Fahrzeug in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort (Ortsmittelpunkt) aufgefunden, so zahlt der Versicherer die Kosten einer Eisenbahnfahrkarte zweiter Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer) vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum nächstgelegenen Bahnhof des Fundorts.
b) Im Falle des Fahrzeugdiebstahls und des damit verbundenen Fahrzeugausfalls beteiligt sich der Versicherer an den Kosten eines vom Versicherungsnehmer angemieteten Ersatzfahrzeugs mit einer Tagespauschale von Euro 25,00. Die Leistung wird ab dem Zeitpunkt der in Textform abgegeben oder telefonischen Schadenmeldung für die Dauer von maximal 4 Wochen und nur bei Vorlage der Mietwagenrechnung gewährt. Der Anspruch auf Erstattung der Tagespauschale erlischt ferner zu dem Zeitpunkt, zu welchem das entwendete Fahrzeug wieder aufgefunden oder die fällige Entschädigungsleistung gezahlt wird. A.2.7.1.d) bleibt davon unberührt.
c) Hat der Versicherer die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (z. B. nach D.1., E.1. oder E.3. oder wegen grober Fahrlässigkeit nach A.2.16.1 b) und c)) gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt: Dem Versicherungsnehmer steht ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil errechnet sich entsprechend der Quote, um welche der Versicherer die Entschädigung gekürzt hat.
A.2.11. Höchstentschädigungsgrenze
Die Höchstentschädigungsgrenze ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.6.7. e).
A.2.12. Selbstbeteiligung
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei dem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ob und in welcher Höhe eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, kann der Versicherungsnehmer dem Versicherungsschein entnehmen.
Im Falle der Reparatur eines Glasbruchschadens gemäß A.2.2.6 AKB an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs verzichtet der Versicherer auf den Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung.
Bei einem Austausch der Windschutzscheibe wird eine vereinbarte Selbstbeteiligung um Euro 75,reduziert, wenn der Austausch in einer JANITOSPartnerwerkstatt vorgenommen wird. Bei Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs erstattet der Versicherer auch reparaturbedingte Innenreinigungskosten bis zu Euro 25,.
A.2.13. Keine Entschädigung (insbesondere für Rest- und Altteile) Nicht ersetzt werden:
Veränderungen, Verbesserungen und Alters- und Verschleißreparaturen. Ebenfalls zahlt der Versicherer nicht für Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z.B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten des Mietfahrzeugs.
Rest- und Altteile
Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben beim Versicherungsnehmer und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet.
Vorschuss, Verzinsung
Ist die Höhe eines unter die Versicherung fallenden Schadens bis zum Ablauf eines Monats nicht festgestellt, werden auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse geleistet. Ein Anspruch auf Verzinsung besteht nur, wenn der Versicherer mit der Zahlung in Verzug gerät.
A.2.15. Rückforderung der Leistungen gegenüber dem Versicherungsnehmer
Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordert der Versicherer von dieser Person die erbrachten Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeiführt hat. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft, fordert der Versicherer seine Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück, sondern nur bei vorsätzlicher Verursachung (gemäß § 86 III VVG).
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2. mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher beim sonstigen Gebrauch des Fahrzeugs (z.B. Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen) einen Schaden herbeiführten.
A.2.16. Ausschlüsse
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
a) Vorsatz
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeiführt.
b) Grobe Fahrlässigkeit
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens seitens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer verzichtet gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in der Kaskoversicherung auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls.
c) Ausnahme des Verzichts bei grober Fahrlässigkeit Ausgenommen von diesem Verzicht sind
aa) die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges oder seiner Teile,
bb) die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.
Fahrtveranstaltungen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aufgrund einer Teilnahme an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, und für Schäden aufgrund einer Teilnahme an Fahrtveranstaltungen, die außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes stattfinden. Eine Fahrveranstaltung ist ein organisiertes, zweckbestimmtes Ereignis mit einem begrenzten Zeitumfang, an dem die Teilnehmer mit ihren Kraftfahrzeugen teilnehmen.
Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf MotorsportRennstrecken auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (bspw. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Hiervon ausgenommen sind Fahrtveranstaltungen, die auf standardmäßig ausgestatteten Trainingsgeländen/ Fahrsicherheitszentren ausgetragen werden. Voraussetzung ist, dass die Verbesserung des Fahrkönnens und die Beherrschung des Fahrzeugs im Alltagsverkehr in extremen Gefahrsituationen und nicht die Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit im Vordergrund stehen (keine Prüfungen mit Wettbewerbscharakter).
Reifenschäden
Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Jedoch besteht Versicherungsschutz, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört wurden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat.
b)
Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges der kleinsten Klasse sofern gewünscht
c) Abholung und Rückführung des Fahrzeugs sofern gewünscht
d) Sofern die vom Fahrzeughersteller gewährte Garantie (auch Durchrostungsgarantie) erlischt, tritt die Janitos Versicherung AG in diese Garantie zu gleichen Bedingungen ein
Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
A.2.17. Sachverständigenverfahren
Voraussetzung
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Wunsch des Versicherungsnehmers vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss entscheiden.
Form
Der Ausschuss besteht aus zwei Kraftfahrzeugsachverständigen, von denen der Versicherer und der Versicherungsnehmer je einen benennen. Wenn der eine Vertragspartner innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennt, so wird auch dieser von dem anderen Vertragsteil benannt.
Beschlussform/Ablauf
Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der durch ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmanns nicht, so wird er durch das zuständige Amtsgericht ernannt.
Kosten
Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderung des Versicherungsnehmers, so hat der Versicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot des Versicherers nicht hinausgeht, so sind die Kosten des Verfahrens vom Versicherungsnehmer voll zu tragen. Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und Forderung, so tritt eine verhältnismäßige Verteilung der Kosten ein.
Hinweis: Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
A.2.18. Werkstattmanagement
Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung:
Optional kann zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer das Werkstattmanagement nur für Personenkraftwagen vertraglich vereinbart werden, dies ist bei Vertragsabschluss oder auch nachträglich möglich. Hat sich der Versicherungsnehmer für diesen Vertragsinhalt entschieden, gelten bei Eintritt eines KaskoSchadenfalls die Bestimmungen der Kaskoversicherung sowie die nachfolgenden Absätze als vereinbart:
Der Versicherer wählt im Schadenfall die Werkstatt aus, in der der Personenkraftwagen repariert wird.
für Schäden an der Verglasung findet das Werkstattmanagement keine Anwendung.
Die Janitos Versicherung AG leistet 6 Jahre Garantie auf die Fahrzeugreparatur.
Der Versicherer ersetzt die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung durch die Partnerwerkstatt.
Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges (Totalschadenfälle) gilt A.2.6. entsprechend.
Kostenlose Zusatzleistungen im Schadenfall sind:
a) 6 Jahre Garantie auf die Reparatur
Der Versicherer übernimmt lediglich 80 von Hundert der entsprechenden Kosten (ohne Fahrzeugtransportkosten), falls
a) der Versicherungsnehmer vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit dem Versicherer aufnimmt, dieser deshalb die Werkstatt nicht auswählen kann und die Reparatur in einer anderen Werkstatt durchgeführt wird oder
b) der Personenkraftwagen aus sonstigen Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht in einer vom Versicherer bestimmten Werkstatt repariert wird, sondern in einer anderen Werkstatt.
Nr. A.2.18.1 bis Nr. A.2.18.7 gelten in diesen Fällen nicht.
In Abweichung zu A.1.4. gelten die Zusatzleistungen im Schadenfall nur in Deutschland.
Lässt der Versicherungsnehmer die Reparatur nicht durchführen oder veräußert er das Fahrzeug in unrepariertem Zustand, gilt A.2.6. bis A.2.7. In diesem Fall werden die kostenlosen Zusatzleistungen gemäß 2.18. nicht gewährt
A.2.19. Kasko Pur
In Ergänzung zu A.2.6.A.2.7.und in Verbindung mit TB N. verzichtet der Versicherer im Schadenfall auf den einmaligen Abzug der vertraglichen Selbstbeteiligung ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vertrag für Pkw bei der Janitos Versicherung AG vier Jahre schadenfrei besteht.
A.2.20. Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör
Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten A.2.6. bis A.2.18. entsprechend.
Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief)
Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung:
Dokumentversion: 2024.10
Die Mehrwertsteuer wird in allen Fällen nur dann erstattet, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen ist und der Versicherungsnehmer diese entrichtet hat. Der Nachweis der Entrichtung der Mehrwertsteuer ist durch Vorlage einer Reparatur- oder Ersatzbeschaffungsrechnung zu führen. Die Mehrwertsteuer wird nicht erstattet, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
A.2.10. Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
Wiederauffinden des Fahrzeugs
Werden das entwendete Fahrzeug beziehungsweise entwendete Gegenstände innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige wieder aufgefunden, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sie zurückzunehmen, sofern es ihm möglich ist, innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen das Fahrzeug wieder in Besitz nehmen.
Muss der Versicherungsnehmer das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, wird der Versicherer dessen Eigentümer.
Der Versicherer wird jedoch nicht Eigentümer, wenn
der Versicherungsnehmer der Eigentümer des Fahrzeugs bleiben will oder
ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (z. B. der Leasinggeber) und dieser das Eigentum nicht auf den Versicherer übertragen möchte. Der Versicherungsnehmer muss dies dem Versicherer unverzüglich mitteilen, nachdem der Versicherer ihn über das Wiederauffinden informiert oder er in anderer Weise Kenntnis erlangt hat. Kosten für die Rückholung zahlt der Versicherer nicht.
Wird der Versicherer nicht Eigentümer, wird der erzielbare Veräußerungserlös des wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf die Entschädigung angerechnet. Wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bereits entschädigt hat, muss dieser dem Versicherer den erzielbaren Veräußerungserlös zurückzahlen.
A.2.14.
Fälligkeit der Zahlung, Verzinsung
Fälligkeit
Sobald die Höhe der Entschädigung und die Zahlungspflicht des Versicherers festgestellt wurden, wird innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Feststellung gezahlt.
Entwendung
Im Falle der Entwendung kann eine Zahlung jedoch nicht vor Ablauf einer Frist von einem Monat gemäß A.2.10.1. erfolgen.
Ersatzleistungen
a) Wird das entwendete Fahrzeug in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort (Ortsmittelpunkt) aufgefunden, so zahlt der Versicherer die Kosten einer Eisenbahnfahrkarte zweiter Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer) vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum nächstgelegenen Bahnhof des Fundorts.
b) Im Falle des Fahrzeugdiebstahls und des damit verbundenen Fahrzeugausfalls beteiligt sich der Versicherer an den Kosten eines vom Versicherungsnehmer angemieteten Ersatzfahrzeugs mit einer Tagespauschale von Euro 25,00. Die Leistung wird ab dem Zeitpunkt der in Textform abgegeben oder telefonischen Schadenmeldung für die Dauer von maximal 4 Wochen und nur bei Vorlage der Mietwagenrechnung gewährt. Der Anspruch auf Erstattung der Tagespauschale erlischt ferner zu dem Zeitpunkt, zu welchem das entwendete Fahrzeug wieder aufgefunden oder die fällige Entschädigungsleistung gezahlt wird. A.2.7.1.d) bleibt davon unberührt.
c) Hat der Versicherer die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (z. B. nach D.1., E.1. oder E.3. oder wegen grober Fahrlässigkeit nach A.2.16.1 b) und c)) gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt: Dem Versicherungsnehmer steht ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil errechnet sich entsprechend der Quote, um welche der Versicherer die Entschädigung gekürzt hat.
A.2.11. Höchstentschädigungsgrenze
Die Höchstentschädigungsgrenze ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.6.7. e).
A.2.12. Selbstbeteiligung
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei dem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ob und in welcher Höhe eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, kann der Versicherungsnehmer dem Versicherungsschein entnehmen.
Im Falle der Reparatur eines Glasbruchschadens gemäß A.2.2.6 AKB an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs verzichtet der Versicherer auf den Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung.
Bei einem Austausch der Windschutzscheibe wird eine vereinbarte Selbstbeteiligung um Euro 75,reduziert, wenn der Austausch in einer JANITOSPartnerwerkstatt vorgenommen wird. Bei Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs erstattet der Versicherer auch reparaturbedingte Innenreinigungskosten bis zu Euro 25,.
A.2.13. Keine Entschädigung (insbesondere für Rest- und Altteile) Nicht ersetzt werden:
Veränderungen, Verbesserungen und Alters- und Verschleißreparaturen. Ebenfalls zahlt der Versicherer nicht für Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z.B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten des Mietfahrzeugs.
Rest- und Altteile
Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben beim Versicherungsnehmer und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet.
Vorschuss, Verzinsung
Ist die Höhe eines unter die Versicherung fallenden Schadens bis zum Ablauf eines Monats nicht festgestellt, werden auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse geleistet. Ein Anspruch auf Verzinsung besteht nur, wenn der Versicherer mit der Zahlung in Verzug gerät.
A.2.15. Rückforderung der Leistungen gegenüber dem Versicherungsnehmer
Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordert der Versicherer von dieser Person die erbrachten Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeiführt hat. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft, fordert der Versicherer seine Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück, sondern nur bei vorsätzlicher Verursachung (gemäß § 86 III VVG).
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2. mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher beim sonstigen Gebrauch des Fahrzeugs (z.B. Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen) einen Schaden herbeiführten.
A.2.16. Ausschlüsse
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
a) Vorsatz
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeiführt.
b) Grobe Fahrlässigkeit
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens seitens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer verzichtet gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in der Kaskoversicherung auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls.
c) Ausnahme des Verzichts bei grober Fahrlässigkeit Ausgenommen von diesem Verzicht sind
aa) die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges oder seiner Teile,
bb) die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.
Fahrtveranstaltungen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aufgrund einer Teilnahme an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, und für Schäden aufgrund einer Teilnahme an Fahrtveranstaltungen, die außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes stattfinden. Eine Fahrveranstaltung ist ein organisiertes, zweckbestimmtes Ereignis mit einem begrenzten Zeitumfang, an dem die Teilnehmer mit ihren Kraftfahrzeugen teilnehmen.
Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf MotorsportRennstrecken auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (bspw. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Hiervon ausgenommen sind Fahrtveranstaltungen, die auf standardmäßig ausgestatteten Trainingsgeländen/ Fahrsicherheitszentren ausgetragen werden. Voraussetzung ist, dass die Verbesserung des Fahrkönnens und die Beherrschung des Fahrzeugs im Alltagsverkehr in extremen Gefahrsituationen und nicht die Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit im Vordergrund stehen (keine Prüfungen mit Wettbewerbscharakter).
Reifenschäden
Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Jedoch besteht Versicherungsschutz, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört wurden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat.
b)
Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges der kleinsten Klasse sofern gewünscht
c) Abholung und Rückführung des Fahrzeugs sofern gewünscht
d) Sofern die vom Fahrzeughersteller gewährte Garantie (auch Durchrostungsgarantie) erlischt, tritt die Janitos Versicherung AG in diese Garantie zu gleichen Bedingungen ein
Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
A.2.17. Sachverständigenverfahren
Voraussetzung
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Wunsch des Versicherungsnehmers vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss entscheiden.
Form
Der Ausschuss besteht aus zwei Kraftfahrzeugsachverständigen, von denen der Versicherer und der Versicherungsnehmer je einen benennen. Wenn der eine Vertragspartner innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennt, so wird auch dieser von dem anderen Vertragsteil benannt.
Beschlussform/Ablauf
Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der durch ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmanns nicht, so wird er durch das zuständige Amtsgericht ernannt.
Kosten
Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderung des Versicherungsnehmers, so hat der Versicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot des Versicherers nicht hinausgeht, so sind die Kosten des Verfahrens vom Versicherungsnehmer voll zu tragen. Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und Forderung, so tritt eine verhältnismäßige Verteilung der Kosten ein.
Hinweis: Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
A.2.18. Werkstattmanagement
Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung:
Optional kann zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer das Werkstattmanagement nur für Personenkraftwagen vertraglich vereinbart werden, dies ist bei Vertragsabschluss oder auch nachträglich möglich. Hat sich der Versicherungsnehmer für diesen Vertragsinhalt entschieden, gelten bei Eintritt eines KaskoSchadenfalls die Bestimmungen der Kaskoversicherung sowie die nachfolgenden Absätze als vereinbart:
Der Versicherer wählt im Schadenfall die Werkstatt aus, in der der Personenkraftwagen repariert wird.
für Schäden an der Verglasung findet das Werkstattmanagement keine Anwendung.
Die Janitos Versicherung AG leistet 6 Jahre Garantie auf die Fahrzeugreparatur.
Der Versicherer ersetzt die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung durch die Partnerwerkstatt.
Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges (Totalschadenfälle) gilt A.2.6. entsprechend.
Kostenlose Zusatzleistungen im Schadenfall sind:
a) 6 Jahre Garantie auf die Reparatur
Der Versicherer übernimmt lediglich 80 von Hundert der entsprechenden Kosten (ohne Fahrzeugtransportkosten), falls
a) der Versicherungsnehmer vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit dem Versicherer aufnimmt, dieser deshalb die Werkstatt nicht auswählen kann und die Reparatur in einer anderen Werkstatt durchgeführt wird oder
b) der Personenkraftwagen aus sonstigen Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht in einer vom Versicherer bestimmten Werkstatt repariert wird, sondern in einer anderen Werkstatt.
Nr. A.2.18.1 bis Nr. A.2.18.7 gelten in diesen Fällen nicht.
In Abweichung zu A.1.4. gelten die Zusatzleistungen im Schadenfall nur in Deutschland.
Lässt der Versicherungsnehmer die Reparatur nicht durchführen oder veräußert er das Fahrzeug in unrepariertem Zustand, gilt A.2.6. bis A.2.7. In diesem Fall werden die kostenlosen Zusatzleistungen gemäß 2.18. nicht gewährt
A.2.19. Kasko Pur
In Ergänzung zu A.2.6.A.2.7.und in Verbindung mit TB N. verzichtet der Versicherer im Schadenfall auf den einmaligen Abzug der vertraglichen Selbstbeteiligung ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vertrag für Pkw bei der Janitos Versicherung AG vier Jahre schadenfrei besteht.
A.2.20. Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör
Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten A.2.6. bis A.2.18. entsprechend.
Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief)
Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung:
Dokumentversion: 2024.10