In der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Advanced folgendes für Leistungsgrenzen:
Reparatur
Wird das Fahrzeug im Sinne von A.2.6.7.d.) beschädigt, zahlt der Versicherer die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Höchstgrenzen:
a) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlt der Versicherer die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.7.b.), sobald der Versicherungsnehmer dem Versicherer dies durch eine Rechnung nachweist. Ein Restwert wird in diesem Fall nicht angerechnet.
b) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlt der Versicherer die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.7.b). Ohne korrekten Nachweis einer Reparatur gelten nur die reinen Teilekosten gemäß den unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller sowie die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze als erforderlich.
c) Erreichen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht, liegen sie aber höher als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert und wird das Fahrzeug nicht vollständig und nicht ordnungsgemäß in einer Fachwerkstatt instand gesetzt, begrenzt der Versicherer die Leistung auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
d) Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens und Treibstoff sowie sonstige Betriebsmittel ersetzt der Versicherer nicht.
Abschleppen/Frachtkosten
Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem sich nach dem in A.2.7.1. ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten, soweit nicht ein Dritter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten aufgrund Vertrages leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann; bei einer Meldung zu diesem Vertrag ist der Versicherer zur Vorleistung verpflichtet.
Abzug neu für alt
a) Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, zieht der Versicherer von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Krafträdern, Personenkraftwagen sowie Omnibussen bis zum Ende des vierten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Ende des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres auf Bereifung, Batterie und Lackierung. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs.
b) Wird das Fahrzeug repariert, verzichtet der Versicherer auf Abzug neu für alt. Dies gilt nicht, soweit nicht unfallbedingte Vorschäden mitrepariert werden. A.2.7.3.c) bleibt davon unberührt.
c) Bei mitversicherten Radio- und sonstigen Audiosystemen, Video- oder technischen Kommunikations- und Leitsystemen erstattet der Versicherer den Neupreis, wenn innerhalb von 24 Monaten nach Erwerb als Neugerät an diesen ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt und die Ersatzbeschaffung innerhalb von 2 Jahren nach Feststellung der Entschädigung nachgewiesen wird. Sofern die Voraussetzung der Ersatzbeschaffung
nicht erfüllt wird, gilt bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust der vorgenannten Systeme eine Neupreiserstattung von 6 Monaten nach Erwerb als Neugerät. Danach nimmt der Versicherer vom Neupreis der mitversicherten Radio- und sonstigen Audiosystemen, Video- oder technischen Kommunikations- und Leitsystemen einen Abzug in Höhe von 1 %, gerechnet ab Ablauf der jeweiligen Neupreisentschädigungsfrist, für jeden weiteren Monat vor.
Ersatz von Flüssigkeiten
Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Reparatur des Fahrzeuges auch die Kosten des schadenbedingt anfallenden Ersatzes von Flüssigkeiten und Ölen mit Ausnahme von Treibstoff.
Glasschäden
Schäden an der Verglasung werden nur nach Vorlage einer detaillierten Reparaturrechnung (Werkstattrechnung) ersetzt. Folgeschäden sind nicht mitversichert.
Ist infolge eines Glasbruchs die, sich auf der Scheibe befindliche, Vignette oder Umweltplakette nicht mehr verwendbar, übernehmen wir die nachgewiesenen Anschaffungskosten der Vignette und / oder Umweltplakette
Entsorgungs- und Zulassungskosten
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des versicherten Fahrzeuges nur Personenkraftwagenersetzt der Versicherer die Kosten der Fahrzeugentsorgung bis zu einem Betrag von max. Euro 300,- und die Kosten der Zulassung des Ersatzfahrzeuges bis zu einem Betrag von max. Euro 150,. Voraussetzung für die Übernahme der vorgenannten Fahrzeugentsorgungs- und Zulassungskosten ist, dass das vom Versicherungsnehmer als Ersatz beschaffte Fahrzeug wieder bei der Janitos Versicherung AG versichert wurde.
Der Anfall und die Höhe der Entsorgungs- und Zulassungskosten muss durch Vorlage einer konkreten Rechnung nachgewiesen werden.
A.2.7.7. Überführungsbzw. Bereitstellungskosten
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des versicherten Fahrzeuges nur Personenkraftwagenersetzt der Versicherer die Kosten der Überführung bzw. der Bereitstellung bei einer Selbstabholung ab Herstellerwerk bis zu einem Betrag von Euro 500,unter der Voraussetzung, dass das versicherte Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses nicht älter als 24 Monate war.
Der Anfall und die Höhe der Überführungsbzw. Bereitstellungskosten muss durch Vorlage einer konkreten Rechnung nachgewiesen werden.
Dokumentversion: 2024.10
Reparatur
Wird das Fahrzeug im Sinne von A.2.6.7.d.) beschädigt, zahlt der Versicherer die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Höchstgrenzen:
a) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlt der Versicherer die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.7.b.), sobald der Versicherungsnehmer dem Versicherer dies durch eine Rechnung nachweist. Ein Restwert wird in diesem Fall nicht angerechnet.
b) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlt der Versicherer die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.7.b). Ohne korrekten Nachweis einer Reparatur gelten nur die reinen Teilekosten gemäß den unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller sowie die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze als erforderlich.
c) Erreichen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht, liegen sie aber höher als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert und wird das Fahrzeug nicht vollständig und nicht ordnungsgemäß in einer Fachwerkstatt instand gesetzt, begrenzt der Versicherer die Leistung auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
d) Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens und Treibstoff sowie sonstige Betriebsmittel ersetzt der Versicherer nicht.
Abschleppen/Frachtkosten
Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem sich nach dem in A.2.7.1. ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten, soweit nicht ein Dritter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten aufgrund Vertrages leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann; bei einer Meldung zu diesem Vertrag ist der Versicherer zur Vorleistung verpflichtet.
Abzug neu für alt
a) Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, zieht der Versicherer von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Krafträdern, Personenkraftwagen sowie Omnibussen bis zum Ende des vierten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Ende des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres auf Bereifung, Batterie und Lackierung. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs.
b) Wird das Fahrzeug repariert, verzichtet der Versicherer auf Abzug neu für alt. Dies gilt nicht, soweit nicht unfallbedingte Vorschäden mitrepariert werden. A.2.7.3.c) bleibt davon unberührt.
c) Bei mitversicherten Radio- und sonstigen Audiosystemen, Video- oder technischen Kommunikations- und Leitsystemen erstattet der Versicherer den Neupreis, wenn innerhalb von 24 Monaten nach Erwerb als Neugerät an diesen ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt und die Ersatzbeschaffung innerhalb von 2 Jahren nach Feststellung der Entschädigung nachgewiesen wird. Sofern die Voraussetzung der Ersatzbeschaffung
nicht erfüllt wird, gilt bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust der vorgenannten Systeme eine Neupreiserstattung von 6 Monaten nach Erwerb als Neugerät. Danach nimmt der Versicherer vom Neupreis der mitversicherten Radio- und sonstigen Audiosystemen, Video- oder technischen Kommunikations- und Leitsystemen einen Abzug in Höhe von 1 %, gerechnet ab Ablauf der jeweiligen Neupreisentschädigungsfrist, für jeden weiteren Monat vor.
Ersatz von Flüssigkeiten
Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Reparatur des Fahrzeuges auch die Kosten des schadenbedingt anfallenden Ersatzes von Flüssigkeiten und Ölen mit Ausnahme von Treibstoff.
Glasschäden
Schäden an der Verglasung werden nur nach Vorlage einer detaillierten Reparaturrechnung (Werkstattrechnung) ersetzt. Folgeschäden sind nicht mitversichert.
Ist infolge eines Glasbruchs die, sich auf der Scheibe befindliche, Vignette oder Umweltplakette nicht mehr verwendbar, übernehmen wir die nachgewiesenen Anschaffungskosten der Vignette und / oder Umweltplakette
Entsorgungs- und Zulassungskosten
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des versicherten Fahrzeuges nur Personenkraftwagenersetzt der Versicherer die Kosten der Fahrzeugentsorgung bis zu einem Betrag von max. Euro 300,- und die Kosten der Zulassung des Ersatzfahrzeuges bis zu einem Betrag von max. Euro 150,. Voraussetzung für die Übernahme der vorgenannten Fahrzeugentsorgungs- und Zulassungskosten ist, dass das vom Versicherungsnehmer als Ersatz beschaffte Fahrzeug wieder bei der Janitos Versicherung AG versichert wurde.
Der Anfall und die Höhe der Entsorgungs- und Zulassungskosten muss durch Vorlage einer konkreten Rechnung nachgewiesen werden.
A.2.7.7. Überführungsbzw. Bereitstellungskosten
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des versicherten Fahrzeuges nur Personenkraftwagenersetzt der Versicherer die Kosten der Überführung bzw. der Bereitstellung bei einer Selbstabholung ab Herstellerwerk bis zu einem Betrag von Euro 500,unter der Voraussetzung, dass das versicherte Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses nicht älter als 24 Monate war.
Der Anfall und die Höhe der Überführungsbzw. Bereitstellungskosten muss durch Vorlage einer konkreten Rechnung nachgewiesen werden.
Dokumentversion: 2024.10