In der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Advanced folgendes für Versicherungsumfang:
Der Versicherungsnehmer hat mit seinem Fahrzeug die Umwelt geschädigt.
Der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer von öffentlichrechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden können.
Begründete und unbegründete Ansprüche
Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begründet, leistet der Versicherer Ersatz in Geld.
Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbegründet, wehrt der Versicherer diese auf seine Kosten ab. Dies gilt auch, soweit die Ansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Regulierungsvollmacht
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle die ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer, so ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Der Versicherer führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
Dokumentversion: 2024.10
Der Versicherungsnehmer hat mit seinem Fahrzeug die Umwelt geschädigt.
Der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer von öffentlichrechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden können.
Begründete und unbegründete Ansprüche
Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begründet, leistet der Versicherer Ersatz in Geld.
Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbegründet, wehrt der Versicherer diese auf seine Kosten ab. Dies gilt auch, soweit die Ansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Regulierungsvollmacht
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle die ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer, so ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Der Versicherer führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
Dokumentversion: 2024.10