In der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Advanced folgendes für Ausschlüsse vom Versicherungsschutz:
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeiführt. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des seitens des Versicherungsnehmers liegenden Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Motorsportveranstaltungen oder aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Erkrankungen
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist, ein Schaden entsteht.
Sonderfälle
In Schadenfällen in Zusammenhang mit der Benutzung des versicherten Fahrzeugs besteht außerdem kein Versicherungsschutz,
a) wenn der Fahrer des versicherten Fahrzeugs bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war. In diesen Fällen bleibt der Versicherungsschutz jedoch für diejenigen versicherten Personen bestehen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis oder der Nichtberechtigung des Fahrers ohne Verschulden keine Kenntnis hatten,
b) das versicherte Fahrzeug bei Schadeneintritt zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wurde,
c) der Schadenort weniger als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz der versicherten Person entfernt liegt. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Leistungen gemäß Ziffern A.3.1.1 bis A.3.1.3 und
A.3.1.10. Ebenfalls gilt dieser Ausschluss nicht für Leistungen gemäß A.3.1.6 infolge eines Unfalles.
Dokumentversion: 2024.10
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeiführt. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des seitens des Versicherungsnehmers liegenden Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Motorsportveranstaltungen oder aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Erkrankungen
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist, ein Schaden entsteht.
Sonderfälle
In Schadenfällen in Zusammenhang mit der Benutzung des versicherten Fahrzeugs besteht außerdem kein Versicherungsschutz,
a) wenn der Fahrer des versicherten Fahrzeugs bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war. In diesen Fällen bleibt der Versicherungsschutz jedoch für diejenigen versicherten Personen bestehen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis oder der Nichtberechtigung des Fahrers ohne Verschulden keine Kenntnis hatten,
b) das versicherte Fahrzeug bei Schadeneintritt zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wurde,
c) der Schadenort weniger als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz der versicherten Person entfernt liegt. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Leistungen gemäß Ziffern A.3.1.1 bis A.3.1.3 und
A.3.1.10. Ebenfalls gilt dieser Ausschluss nicht für Leistungen gemäß A.3.1.6 infolge eines Unfalles.
Dokumentversion: 2024.10