In der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Advanced folgendes für Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten:
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr, inneren
Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben; Nuklear- und genetischen Schäden;
zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen;
aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen;
in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;
in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes;
mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung;
aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalls auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind;
aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus eigener Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen;
soweit in den Fällen von Ziffer 2 ein ursächlicher Zusammenhang damit besteht, dass der Versicherungsnehmer den Tatbestand, der gemäß Ziffer 4 den Rechtsschutzfall darstellt, vorsätzlich und rechtswidrig verwirklicht hat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.
A.4.10. Rechtsstellung mitversicherter Personen
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und für die unter A.4.1.2. genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund der Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt.
A.4.11. Leistung Dritter
Die Versicherungen gelten subsidiär, d.h., Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z.B. ein anderer Versicherer)
nicht zur Leistung verpflichtet ist oder
seine Leistungspflicht bestreitet oder
seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat.
Ein Anspruch aus der Versicherung besteht somit nicht, soweit der Versicherungsnehmer bzw. die begünstigte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrags geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen können. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge seinerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung als die speziellere Versicherung. Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen des Vertrags. Der Versicherungsnehmer bzw. die begünstigte Person hat alles ihm/ihr Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die Ansprüche gegen andere Versicherer verfolgt werden können. Die Vorschriften über den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt.
A.4.12.
Stichentscheid
Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht, oder
b) weil in den Fällen gemäß Ziffer A.4.2, die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß A.4.12.1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder von ihm noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß A.4.12.2. abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
A.4.13. Klagefrist
Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz ab oder behauptet der Versicherungsnehmer, dass die gemäß A.4.12.2 getroffene Entscheidung des Rechtsanwaltes offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht, kann der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Versicherungsschutz nur innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Ablehnung des Versicherungsschutzes oder die gemäß A.4.12.2.getroffene Entscheidung des Rechtsanwaltes schriftlich und unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge mitgeteilt hat.
A.4.14. Zuständiges Gericht/Anzuwendendes Recht
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent zum Zeitpunkt der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.
Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden.
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
A.4.15. Beschwerdeverfahren
Die Zufriedenheit des Versicherungsnehmers (Verbraucher) ist dem Versicherer wichtig. Sollte der Versicherungsnehmer dennoch einmal nicht zufrieden sein, bietet der Versicherer die direkte Kontaktaufnahme zur Klärung der Angelegenheit an.
Weiterhin kann sich der Versicherungsnehmer außergerichtlich an den Versicherungsombudsmann gemäß J.1.1. oder die Versicherungsaufsicht gemäß J.1.2 der AKB wenden.
KfzUmweltschadensversicherung für öffentlichrechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz
Dokumentversion: 2024.10
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr, inneren
Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben; Nuklear- und genetischen Schäden;
zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen;
aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen;
in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;
in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes;
mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung;
aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalls auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind;
aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus eigener Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen;
soweit in den Fällen von Ziffer 2 ein ursächlicher Zusammenhang damit besteht, dass der Versicherungsnehmer den Tatbestand, der gemäß Ziffer 4 den Rechtsschutzfall darstellt, vorsätzlich und rechtswidrig verwirklicht hat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.
A.4.10. Rechtsstellung mitversicherter Personen
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und für die unter A.4.1.2. genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund der Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt.
A.4.11. Leistung Dritter
Die Versicherungen gelten subsidiär, d.h., Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z.B. ein anderer Versicherer)
nicht zur Leistung verpflichtet ist oder
seine Leistungspflicht bestreitet oder
seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat.
Ein Anspruch aus der Versicherung besteht somit nicht, soweit der Versicherungsnehmer bzw. die begünstigte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrags geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen können. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge seinerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung als die speziellere Versicherung. Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen des Vertrags. Der Versicherungsnehmer bzw. die begünstigte Person hat alles ihm/ihr Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die Ansprüche gegen andere Versicherer verfolgt werden können. Die Vorschriften über den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt.
A.4.12.
Stichentscheid
Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht, oder
b) weil in den Fällen gemäß Ziffer A.4.2, die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß A.4.12.1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder von ihm noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß A.4.12.2. abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
A.4.13. Klagefrist
Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz ab oder behauptet der Versicherungsnehmer, dass die gemäß A.4.12.2 getroffene Entscheidung des Rechtsanwaltes offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht, kann der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Versicherungsschutz nur innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Ablehnung des Versicherungsschutzes oder die gemäß A.4.12.2.getroffene Entscheidung des Rechtsanwaltes schriftlich und unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge mitgeteilt hat.
A.4.14. Zuständiges Gericht/Anzuwendendes Recht
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent zum Zeitpunkt der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.
Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden.
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
A.4.15. Beschwerdeverfahren
Die Zufriedenheit des Versicherungsnehmers (Verbraucher) ist dem Versicherer wichtig. Sollte der Versicherungsnehmer dennoch einmal nicht zufrieden sein, bietet der Versicherer die direkte Kontaktaufnahme zur Klärung der Angelegenheit an.
Weiterhin kann sich der Versicherungsnehmer außergerichtlich an den Versicherungsombudsmann gemäß J.1.1. oder die Versicherungsaufsicht gemäß J.1.2 der AKB wenden.
KfzUmweltschadensversicherung für öffentlichrechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz
Dokumentversion: 2024.10