Die Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung regelt im Tarif Compact klar, bis zu welchen Höchstgrenzen Reparaturkosten erstattet werden, wie Abschlepp- und Frachtkosten, der Abzug neu für alt, der Ersatz von Flüssigkeiten sowie Glasschäden einschließlich Vignette und Umweltplakette behandelt werden.
A.2.7.1. Reparatur
Wird das Fahrzeug im Sinne von A.2.6.7.d) beschädigt, zahlt der Versicherer die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Höchstgrenzen:
- a) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlt der Versicherer die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.7.b), sobald der Versicherungsnehmer dem Versicherer dies durch eine Rechnung nachweist. Ein Restwert wird in diesem Fall nicht angerechnet.
- b) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlt der Versicherer die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.7.b). Ohne korrekten Nachweis einer Reparatur gelten nur die reinen Teilekosten gemäß den unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller sowie die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze als erforderlich.
- c) Erreichen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht, liegen sie aber höher als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert und wird das Fahrzeug nicht vollständig und nicht ordnungsgemäß in einer Fachwerkstatt instand gesetzt, begrenzt der Versicherer die Leistung auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
- d) Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens und Treibstoff sowie sonstige Betriebsmittel ersetzt der Versicherer nicht.
A.2.7.2. Abschleppen/Frachtkosten
Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem sich nach dem in A.2.7.1. ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten, soweit nicht ein Dritter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten aufgrund Vertrages leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann; bei einer Meldung zu diesem Vertrag ist der Versicherer zur Vorleistung verpflichtet.
A.2.7.3. Abzug neu für alt
- a) Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, zieht der Versicherer von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Krafträdern, Personenkraftwagen sowie Omnibussen bis zum Ende des vierten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Ende des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres auf Bereifung, Batterie und Lackierung. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs.
- b) Bei mitversicherten Radio- und sonstigen Audiosystemen, Video- oder technischen Kommunikations- und Leitsystemen erstattet der Versicherer den Neupreis, wenn innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb als Neugerät an diesen ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Danach nimmt der Versicherer vom Neupreis der mitversicherten Radio- und sonstigen Audiosystemen, Video- oder technischen Kommunikations- und Leitsystemen einen Abzug in Höhe von 1%, gerechnet ab Ablauf der Neupreisentschädigungsfrist, für jeden weiteren Monat vor.
A.2.7.4. Ersatz von Flüssigkeiten
Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Reparatur des Fahrzeuges auch die Kosten des schadenbedingt anfallenden Ersatzes von Flüssigkeiten und Ölen mit Ausnahme von Treibstoff.
A.2.7.5. Glasschäden
Schäden an der Verglasung werden nur nach Vorlage einer detaillierten Reparaturrechnung (Werkstattrechnung) ersetzt. Folgeschäden sind nicht mitversichert.
Ist infolge eines Glasbruchs die, sich auf der Scheibe befindliche, Vignette oder Umweltplakette nicht mehr verwendbar, übernehmen wir die nachgewiesenen Anschaffungskosten der Vignette und / oder Umweltplakette.
Was bedeutet das konkret?
Die Regelung beschreibt, in welchem Umfang Reparaturkosten übernommen werden – abhängig davon, ob das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird oder nicht. Als Obergrenze dient dabei der Wiederbeschaffungswert, gegebenenfalls vermindert um den Restwert. Neben der Reparatur können auch notwendige Abschlepp- und Transportkosten sowie der schadenbedingte Ersatz von Flüssigkeiten und Ölen übernommen werden. Beim Austausch alter gegen neue Teile kann ein altersbedingter Abzug erfolgen. Für Glasschäden ist eine Werkstattrechnung nötig, und beschädigte Vignetten oder Umweltplaketten werden nachgewiesen ersetzt.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe werden Reparaturkosten erstattet?
Bei vollständiger und fachgerechter Reparatur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, sobald dies durch eine Rechnung nachgewiesen wird; ein Restwert wird dann nicht angerechnet. Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, gilt der um den Restwert verminderte Wiederbeschaffungswert.
Was wird bei Reparaturen nicht ersetzt?
Nicht ersetzt werden Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens sowie Treibstoff und sonstige Betriebsmittel.
Wie funktioniert der Abzug neu für alt?
Werden alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder wird das Fahrzeug neu lackiert, zieht der Versicherer einen dem Alter und der Abnutzung entsprechenden Betrag ab. Bei Krafträdern, Personenkraftwagen und Omnibussen beschränkt sich der Abzug bis zum Ende des vierten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Ende des dritten auf die Erstzulassung folgenden Kalenderjahres auf Bereifung, Batterie und Lackierung.
Was gilt bei Glasschäden?
Schäden an der Verglasung werden nur nach Vorlage einer detaillierten Werkstattrechnung ersetzt; Folgeschäden sind nicht mitversichert. Ist infolge eines Glasbruchs die auf der Scheibe befindliche Vignette oder Umweltplakette nicht mehr verwendbar, werden die nachgewiesenen Anschaffungskosten übernommen.
Werden Flüssigkeiten und Öle ersetzt?
Ja, im Rahmen der Reparatur ersetzt der Versicherer auch die Kosten des schadenbedingt anfallenden Ersatzes von Flüssigkeiten und Ölen – mit Ausnahme von Treibstoff.