Die Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung übernimmt im Tarif Compact öffentlich-rechtliche Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz, wenn das Fahrzeug durch Unfall, Panne oder Betriebsstörung die Umwelt schädigt. Erfahren Sie, wann begründete Ansprüche in Geld ersetzt und unbegründete Ansprüche auf Kosten des Versicherers abgewehrt werden.
Der Versicherungsnehmer hat mit seinem Fahrzeug die Umwelt geschädigt.
A.4.1.1.
Der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden können.
A.4.1.2. Begründete und unbegründete Ansprüche
- Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begründet, leistet der Versicherer Ersatz in Geld.
- Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbegründet, wehrt der Versicherer diese auf seine Kosten ab. Dies gilt auch, soweit die Ansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
A.4.1.3. Regulierungsvollmacht
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle die ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer, so ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Der Versicherer führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihr Fahrzeug durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche Betriebsstörung einen Umweltschaden verursacht, kann die Behörde Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz stellen. Der Versicherer übernimmt in diesem Fall die berechtigten Ansprüche und ersetzt sie in Geld. Sind die Forderungen unberechtigt, wehrt er sie für Sie auf eigene Kosten ab und führt dabei nötige Verfahren in Ihrem Namen. Nicht umfasst sind Ansprüche, die ohnehin schon aus dem privaten Haftpflichtrecht geltend gemacht werden könnten.
Häufige Fragen
Welche Umweltschäden sind abgedeckt?
Abgedeckt sind öffentlich-rechtliche Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG), die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht wurden.
Was ist vom Versicherungsschutz ausgenommen?
Ausgenommen sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden können.
Was passiert bei begründeten Ansprüchen?
Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begründet, leistet der Versicherer Ersatz in Geld.
Was passiert bei unbegründeten Ansprüchen?
Sind die Ansprüche unbegründet, wehrt der Versicherer diese auf seine Kosten ab. Dies gilt auch, soweit die Ansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Wer führt ein Verwaltungsverfahren oder einen Rechtsstreit?
Kommt es zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verfahren im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
Dokumentversion: 2024.10