In der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Advanced folgendes für Voraussetzungen für den Versicherungsschutz:
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) im SchadenersatzRechtsschutz gemäß A.4.2.1.a) von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt;
b) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
c) die Voraussetzungen nach A.4.4.1.a)A.4.4.1.b) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß A.4.3. und vor dessen Beendigung eingetreten sein.
Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
Es besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach A.4.4.1.b.) ausgelöst hat.
Dokumentversion: 2024.10
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) im SchadenersatzRechtsschutz gemäß A.4.2.1.a) von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt;
b) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
c) die Voraussetzungen nach A.4.4.1.a)A.4.4.1.b) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß A.4.3. und vor dessen Beendigung eingetreten sein.
Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
Es besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach A.4.4.1.b.) ausgelöst hat.
Dokumentversion: 2024.10