Bei einem Schadenereignis in der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung im Tarif Compact müssen Versicherungsnehmer bestimmte Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten erfüllen – etwa Umweltschäden nach dem USchadG sofort melden, den Versicherer umfassend informieren und Weisungen befolgen.
A.4.6.1. Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten
a) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer jedes Schadensereignis, das zu einer Leistung nach dem USchadG führen könnte, soweit zumutbar sofort anzuzeigen. Das gilt auch, wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden sind.
b) Ferner ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer unverzüglich und umfassend zu informieren über:
- die dem Versicherungsnehmer gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständige Behörde,
- behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens dem Versicherungsnehmer gegenüber,
- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
- den Erlass eines Mahnbescheids,
- eine gerichtliche Streitverkündung,
- die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
c) Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Die Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach der Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, muss der Versicherungsnehmer mitteilen.
Es gelten E.6.1., E.6.2. und E.6.5. der AKB entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Wer einen Schaden hat, der einen Umweltschaden nach dem USchadG auslösen könnte, sollte diesen so schnell wie möglich melden – auch dann, wenn noch keine Ansprüche gestellt wurden. Zusätzlich informiert man den Versicherer über behördliche oder gerichtliche Schritte. Außerdem sollte man versuchen, den Schaden zu begrenzen, Weisungen des Versicherers folgen und bei der Aufklärung wahrheitsgemäß mithelfen.
Häufige Fragen
Wann muss ich ein Schadensereignis melden?
Jedes Schadensereignis, das zu einer Leistung nach dem USchadG führen könnte, ist dem Versicherer soweit zumutbar sofort anzuzeigen – auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden sind.
Worüber muss ich den Versicherer informieren?
Unter anderem über die Information an die zuständige Behörde nach § 4 USchadG, behördliches Tätigwerden, die Erhebung von Ansprüchen Dritter, den Erlass eines Mahnbescheids, eine gerichtliche Streitverkündung sowie die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
Muss ich Weisungen des Versicherers befolgen?
Ja, die Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist.
Welche Mitwirkungspflichten habe ich bei der Schadenregulierung?
Der Versicherungsnehmer hat ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, den Versicherer bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen und alle Umstände mitzuteilen, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind.