In der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung legt der Tarif Compact fest, welche Schäden vom Versicherungsschutz ausgenommen sind – von Vorsatz und Kernenergie über Umwelt- und Ausbringungsschäden bis hin zu bewussten Verstößen gegen Umweltschutzregeln und vertraglichen Ansprüchen.
A.4.5.1. Allgemeine Ausschlüsse
Vorsatz, Schäden durch Kernenergie
Die Regelungen gemäß A.2.16 AKB (z.B. Vorsatz oder Kernenergie) und die Einschränkungen gemäß A.1.5 AKB gelten entsprechend.
A.4.5.2. Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden
Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
Versicherungsnehmer dem Versicherer mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersenden.
- d) Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.
- e) Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch den Versicherer bedarf es nicht.
- f) Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt in seinem Namen. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
A.4.6.2. Folgen einer Pflichtverletzung
A.4.5.3. Ausbringungsschäden
Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften.
A.4.5.4. Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen
Nicht versichert sind Schäden, die der Versicherungsnehmer durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen.
A.4.5.5. Vertragliche Ansprüche
Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzlichen Verpflichtungen des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A.4.5.6. Kraftfahrer als Ersatzpflichtige nach dem § 3 Absatz 1 Ziff. 1 USchadG
Alle Ansprüche die gemäß § 3 Absatz 1 Ziff. 1 USchadG i.V.m. der Anlage 1 eine verschuldensunabhängige Haftung für alle Umweltschäden beinhalten, insbesondere die, die durch die Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße verursacht worden sind, sind ausgeschlossen (insbesondere giftige Mülltransporte, Gefahrguttransporte und gentechnische Arbeiten).
Was bedeutet das konkret?
Als Lesehilfe: Die Versicherungsausschlüsse benennen die Fälle, in denen kein Versicherungsschutz besteht. Dazu zählen unter anderem Schäden durch Vorsatz oder Kernenergie sowie bestimmte Umweltschäden – etwa unvermeidbare Einwirkungen auf die Umwelt, Ausbringungsschäden durch bestimmte Stoffe, bewusste Verstöße gegen Umweltschutzregeln und Ansprüche, die über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehen. Außerdem sind bestimmte verschuldensunabhängige Haftungsfälle nach dem Umweltschadensgesetz ausgeschlossen. Für die verbindliche Beurteilung gelten die genannten Regelungen im Wortlaut.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Vorsatz oder Kernenergie versichert?
Nein. Für Vorsatz oder Kernenergie gelten die Regelungen gemäß A.2.16 AKB und die Einschränkungen gemäß A.1.5 AKB entsprechend.
Welche Umweltschäden sind vom Schutz ausgenommen?
Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
Gibt es Ausnahmen bei Ausbringungsschäden?
Schäden durch Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Stoffen wie Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln sind grundsätzlich nicht versichert – es sei denn, diese Stoffe gelangen durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt, werden durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt oder driften in andere Grundstücke ab.
Sind vertragliche Ansprüche über das gesetzliche Maß hinaus abgedeckt?
Nein. Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzlichen Verpflichtungen des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was gilt bei bewussten Verstößen gegen Umweltschutzregeln?
Nicht versichert sind Schäden, die der Versicherungsnehmer durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an ihn gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen.