In der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung greift im Tarif Compact eine wichtige Ausnahme bei Pflichtverletzungen: Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass seine Pflichtverletzung nicht ursächlich war, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet – außer bei arglistiger Verletzung.
Ausnahme im Tarif Compact:
Abweichend von E.6.1. ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Pflicht arglistig verletzt.
Was bedeutet das konkret?
Auch wenn eine vertragliche Pflicht verletzt wurde, muss der Versicherer grundsätzlich leisten, sofern der Versicherungsnehmer belegen kann, dass diese Pflichtverletzung keinen Einfluss auf den Versicherungsfall oder den Umfang der Leistung hatte. Diese Erleichterung entfällt jedoch, wenn die Pflicht bewusst und in Täuschungsabsicht (arglistig) verletzt wurde.
Häufige Fragen
Wann bleibt der Versicherer trotz Pflichtverletzung zur Leistung verpflichtet?
Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.
Wer muss die fehlende Ursächlichkeit nachweisen?
Der Nachweis, dass die Pflichtverletzung nicht ursächlich war, liegt beim Versicherungsnehmer.
Gilt diese Ausnahme auch bei arglistiger Pflichtverletzung?
Nein. Die Ausnahme gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Pflicht arglistig verletzt.
Auf welche Regelung bezieht sich diese Ausnahme?
Die Regelung gilt abweichend von E.6.1. im Tarif Compact.
Dokumentversion: 2024.10