Bei der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung im Tarif Compact gehen Schadenersatzansprüche des Fahrers gegen Dritte in Höhe der Leistungen aus der Fahrerschutzversicherung auf den Versicherer über. Erfahren Sie, wann eine Abtretung verlangt wird und welche Ausnahme bei Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft gilt.
In der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Compact folgendes für den Übergang der Ersatzansprüche:
Schadenersatzansprüche des Fahrers gegen Dritte gehen in Höhe der Leistungen aus der Fahrerschutzversicherung auf die Janitos Versicherung AG über.
Auf Verlangen der Janitos Versicherung AG ist der Fahrer verpflichtet, Schadenersatzansprüche gegen Dritte an die Janitos Versicherung AG abzutreten, soweit er Leistungen aus der Fahrerschutzversicherung erhält.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Fahrers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, ist der Übergang bzw. die Verpflichtung zur Abtretung ausgeschlossen, es sei denn, der Angehörige hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie als Fahrer Leistungen aus der Fahrerschutzversicherung erhalten, übernimmt der Versicherer in gleicher Höhe Ihre Ansprüche gegen den Verursacher. Auf Wunsch müssen Sie diese Ansprüche an den Versicherer abtreten. Richtet sich Ihr Anspruch gegen einen Familienangehörigen, mit dem Sie zusammenleben, entfällt dieser Übergang – außer der Angehörige hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Häufige Fragen
Auf wen gehen die Schadenersatzansprüche des Fahrers über?
Schadenersatzansprüche des Fahrers gegen Dritte gehen in Höhe der Leistungen aus der Fahrerschutzversicherung auf die Janitos Versicherung AG über.
Muss ich meine Ansprüche gegen Dritte abtreten?
Auf Verlangen der Janitos Versicherung AG ist der Fahrer verpflichtet, Schadenersatzansprüche gegen Dritte abzutreten, soweit er Leistungen aus der Fahrerschutzversicherung erhält.
Was gilt bei Ansprüchen gegen Familienangehörige?
Richtet sich der Ersatzanspruch gegen einen mit dem Fahrer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, ist der Übergang bzw. die Verpflichtung zur Abtretung ausgeschlossen.
Gibt es eine Ausnahme bei Familienangehörigen?
Ja. Der Ausschluss gilt nicht, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.