In der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung entscheidet das Verhalten des Versicherungsnehmers über den Umfang des Schutzes: Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung entfällt der Versicherungsschutz, bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden – mit klaren Ausnahmen für geschädigte Fahrzeuginsassen.
Vorsätzliche Pflichtverletzung:
Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, sobald er vorsätzlich eine seiner in D.1. und D.2. geregelten Pflichten verletzt hat.
Grob fahrlässige Pflichtverletzung:
Bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Ausnahme für geschädigte Fahrzeuginsassen:
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer die Verletzung der Pflicht aus D.2.1. nicht entgegenhalten, soweit er durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde.
Was bedeutet das konkret?
Ob und in welchem Umfang die Kfz-Versicherung leistet, hängt davon ab, wie schwer eine Pflicht verletzt wurde. Wer eine Pflicht absichtlich verletzt, verliert den Schutz. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung je nach Schwere des Verschuldens gekürzt werden – lässt sich nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, bleibt der Schutz bestehen. Für Insassen, die das Fahrzeug nicht selbst gefahren haben und geschädigt wurden, gilt eine besondere Ausnahme.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung?
Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, sobald er vorsätzlich eine seiner in D.1. und D.2. geregelten Pflichten verletzt hat.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Der Versicherer ist berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn keine grobe Fahrlässigkeit vorlag?
Ja. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Welche Ausnahme gilt für Fahrzeuginsassen?
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer die Verletzung der Pflicht aus D.2.1. nicht entgegenhalten, soweit er durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde.