In der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung im Tarif Compact ist geregelt, wie bei einem drohenden Fristablauf zu handeln ist: Liegt bis spätestens zwei Tage vor Ablauf der Frist keine Weisung des Versicherers vor, muss der Versicherungsnehmer selbst fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf einlegen.
Wenn dem Versicherungsnehmer bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung vom Versicherer vorliegt, muss er insbesondere gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf einlegen.
Zusätzlich in der Kaskoversicherung
Was bedeutet das konkret?
Sollte kurz vor dem Ende einer Frist noch keine Anweisung des Versicherers eingegangen sein, darf der Versicherungsnehmer nicht einfach abwarten. Er muss dann selbst rechtzeitig aktiv werden und das notwendige rechtliche Mittel einlegen – etwa gegen einen Mahnbescheid oder einen behördlichen Bescheid. Diese Regelung gilt zusätzlich auch in der Kaskoversicherung.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn keine Weisung des Versicherers vorliegt?
Liegt bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung vom Versicherer vor, müssen Sie insbesondere gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf einlegen.
Bis wann muss die Weisung des Versicherers vorliegen?
Die Weisung muss bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegen. Andernfalls müssen Sie selbst fristgerecht handeln.
In welchen Fällen ist ein Rechtsbehelf einzulegen?
Genannt sind insbesondere ein Mahnbescheid oder ein Bescheid einer Behörde, gegen die fristgerecht der erforderliche Rechtsbehelf einzulegen ist.
Gilt diese Regelung auch in der Kaskoversicherung?
Ja, die Regelung zum drohenden Fristablauf gilt zusätzlich in der Kaskoversicherung.