Bei der Krankenzusatzversicherung der Janitos Versicherung im Tarif 90plus ist zahnärztliches Honorar nur dann erstattungsfähig, wenn es nach den geltenden Gebührenordnungen berechnet wird – erfahren Sie hier, welche Voraussetzungen und Höchstsätze gelten.
Erstattung von zahnärztlichem Honorar:
- Die Aufwendungen sind nur erstattungsfähig, wenn sie nach den jeweils gültigen Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) bzw. für Ärzte (GOÄ) berechnet werden.
- Erstattungsfähig sind Leistungen bis zu den jeweiligen Höchstsätzen der Gebührenordnung.
Was bedeutet das konkret?
Damit das Honorar Ihres Zahnarztes übernommen werden kann, muss die Abrechnung auf Grundlage der offiziellen Gebührenordnungen (GOZ oder GOÄ) erfolgen. Die Erstattung erfolgt bis zu den in diesen Gebührenordnungen festgelegten Höchstsätzen.
Häufige Fragen
Nach welchen Gebührenordnungen muss das Honorar berechnet werden?
Die Aufwendungen sind nur erstattungsfähig, wenn sie nach den jeweils gültigen Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) bzw. für Ärzte (GOÄ) berechnet werden.
Bis zu welcher Höhe werden Leistungen erstattet?
Erstattungsfähig sind Leistungen bis zu den jeweiligen Höchstsätzen der Gebührenordnung.
Werden Kosten erstattet, die nicht nach GOZ oder GOÄ abgerechnet werden?
Nein, die Aufwendungen sind nur erstattungsfähig, wenn sie nach den jeweils gültigen Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) bzw. für Ärzte (GOÄ) berechnet werden.