Der Tarif JA Dental 90 der Janitos Versicherung erstattet erstattungsfähige Aufwendungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Individualprophylaxe und Schmerzausschaltung – meist zu 100 %, mit einer Zahnstaffel von bis zu 4.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren und maximal 150 Euro jährlich für die Prophylaxe.
Für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz.
Im Versicherungsfall werden die nachstehenden Aufwendungen erstattet:
3.1. Zahnbehandlung
Ersetzt werden die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlungen zusammen mit einer eventuellen Leistung der GKV zu 100 %.
Inlays und Kronen gelten als Zahnersatz nach Ziff. 3.3.
Als Zahnbehandlung gelten:
- allgemeine und konservierende Leistungen. Hierzu gehören u.a. Wurzelspitzen-Resektionen
- Leistungen bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums
- Anästhesie- und chirurgische Leistungen
- Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie)
- Laserbehandlungen inklusive photoaktivierter Chemotherapie
- funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
- zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten)
- Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROS-Schienen)
3.2. Zahnmedizinische Individualprophylaxe
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen. Die maximale Erstattung des Versicherers beträgt 150 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.
Als zahnmedizinische Individualprophylaxe gelten:
- Professionelle Zahnreinigung
- Versiegelung (Fissurenversiegelung)
- Fluoridierung
- Speicheltest zur Keimbestimmung (Bakterien-/DNA-Test)
- Erstellung eines Mundhygienestatus
- Kontrolle des Übungserfolges
- Kariesrisikodiagnostik
Für die Durchführung können auch zahnmedizinische Fachassistenten (Dentalhygieniker) in Anspruch genommen werden.
3.3. Zahnersatz
Ersetzt werden 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen, sofern nicht die Regelversorgung.
Es werden 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt, sofern für eine Zahnersatzmaßnahme.
Das erste Kalenderjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Datum (Versicherungsbeginn) und endet am 31. Dezember.
Als Zahnersatz gelten:
- Einlagenfüllungen (Inlays)
- Kronen
- Prothetische Leistungen (Brücken)
- implantologische Leistungen einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden chirurgischen Leistungen und der Suprakonstruktionen und der Leistungen für weichgewebs- und knochenaufbauende Maßnahmen
- einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen notwendigen
- Anästhesie- und chirurgische Leistungen
- Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie)
- Laserbehandlungen inklusive photoaktivierter Chemotherapie
- funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
- zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten)
- Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROS-Schienen)
Die Aufwendungen für Verblendungen sind je Quadranten bis einschließlich Zahn acht (letzter Zahn) erstattungsfähig.
Eine generelle Begrenzung der Anzahl von Implantaten sieht der Tarif nicht vor.
3.4. Kieferorthopädie
Ersetzt werden Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen.
(1) Bei Beginn der Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres:
- a) Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen
- b) Besteht eine Leistungspflicht der GKV
(2) Bei Beginn der Behandlung nach Vollendung des 18. Lebensjahres:
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen.
Als kieferorthopädische Leistungen gelten u.a. auch:
- Mini-Metall
- unsichtbare Zahnspange (Invisalign)
- Lingualtechnik
- festsitzender Retainer
- konfektionierte herausnehmbare Geräte
- festsitzender Lückenhalter
- farbige oder farblose Bögen und Teilbögen
- thermisch programmierbare oder plastische Bögen und Teilbögen
- Pendulum
- Distal-Jet
- einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen notwendigen
- Anästhesie- und chirurgische Leistungen
- Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie)
- funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
- zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten)
- Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROS-Schienen)
3.5. Maßnahmen zur Schmerzausschaltung
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen für schmerzausschaltende Maßnahmen beim Zahnarzt.
Maßnahmen zur Schmerzausschaltung:
- Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf)
- Vollnarkose
- Lachgas-Sedierung
- Akupunktur
- Hypnose
3.6. Leistungsbegrenzung (Zahnstaffel)
Die Erstattung des Versicherers nach den Ziffern 3.1. und 3.3. bis 3.5. ist ab Versicherungsbeginn begrenzt auf maximal:
- 1.000 Euro im ersten Kalenderjahr
- 2.000 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren
- 3.000 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und
- 4.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren
Diese Begrenzung entfällt bei unfallbedingter Behandlung.
Das erste Kalenderjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Datum (Versicherungsbeginn) und endet am 31. Dezember.
3.7. Anrechnung von Leistungen der GKV
Sofern eine Vorleistung der GKV in Anspruch genommen werden kann.
Werden für die gewählte Versorgung von der GKV zu erstattende Leistungen nicht in Anspruch genommen (z. B. weil ein Zahnarzt ohne Kassenzulassung gewählt wurde).
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif übernimmt Kosten rund um die Zähne – von der normalen Zahnbehandlung über Zahnersatz und Kieferorthopädie bis hin zur Vorsorge und schmerzausschaltenden Maßnahmen. Für die meisten Leistungen werden die erstattungsfähigen Aufwendungen zu 100 % ersetzt. In den ersten Jahren nach Versicherungsbeginn gibt es jedoch jährlich steigende Höchstgrenzen (Zahnstaffel), und für die Prophylaxe gilt ein eigenes Jahreslimit. Bereits vor Vertragsabschluss begonnene oder angeratene Behandlungen sind nicht abgedeckt.
Häufige Fragen
Sind bereits vor Vertragsabschluss begonnene Behandlungen versichert?
Nein. Für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz.
Wie viel wird für die professionelle Zahnreinigung erstattet?
Für die zahnmedizinische Individualprophylaxe – dazu zählt die professionelle Zahnreinigung – werden 100 % der Aufwendungen ersetzt. Die maximale Erstattung beträgt 150 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.
Wie hoch ist die Erstattung für Zahnersatz?
Ersetzt werden 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen, sofern nicht die Regelversorgung. Es werden 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt, sofern für eine Zahnersatzmaßnahme.
Was besagt die Zahnstaffel?
Die Erstattung nach den Ziffern 3.1. und 3.3. bis 3.5. ist ab Versicherungsbeginn begrenzt auf maximal 1.000 Euro im ersten Kalenderjahr, 2.000 Euro in den ersten zwei, 3.000 Euro in den ersten drei und 4.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Bei unfallbedingter Behandlung entfällt diese Begrenzung.
Gibt es eine Begrenzung der Anzahl von Implantaten?
Nein. Eine generelle Begrenzung der Anzahl von Implantaten sieht der Tarif nicht vor.
Dokumentversion: 2021.07