In der Krankenzusatzversicherung der Janitos Versicherung erstattet der Tarif 90plus zahnmedizinische Aufwendungen – von Zahnbehandlung über Individualprophylaxe und Zahnersatz bis hin zu Kieferorthopädie, Schmerzausschaltung sowie einer gestaffelten Leistungsbegrenzung.
Für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz.
Im Versicherungsfall werden die nachstehenden Aufwendungen erstattet:
3.1. Zahnbehandlung
Ersetzt werden die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlungen zusammen mit einer eventuellen Leistung der GKV zu 100 %.
Inlays und Kronen gelten als Zahnersatz nach Ziff. 3.3., Fissurenversiegelungen zählen zur Zahnmedizinischen Individualprophylaxe nach Ziff. 3.2..
Als Zahnbehandlung gelten:
- allgemeine und konservierende Leistungen. Hierzu gehören u.a. Wurzelspitzen-Resektionen, Wurzelbehandlungen und Wurzelkanal-Behandlungen inklusive elektrometrischer Wurzellängenmessung sowie der Behandlung mit dem OP-Mikroskop sowie plastische Füllungen insbesondere Kunststoff-, Komposit- und Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Füllungen
- Leistungen bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums, inklusive VECTOR-Technologie, Schleimhauttransplantation, Bakterienanalyse, DNA-Test
einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen notwendigen
- Anästhesie- und chirurgischen Leistungen
- Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie)
- Laserbehandlungen inklusive photoaktivierter Chemotherapie
- funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen
- zahntechnischen Leistungen (Material- und Laborkosten)
- Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROS-Schienen).
3.2. Zahnmedizinische Individualprophylaxe und Bleaching
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen. Die maximale Erstattung des Versicherers für zahnmedizinische Individualprophylaxe und zahnaufhellende Maßnahmen (Bleaching) beträgt 180 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.
Als zahnmedizinische Individualprophylaxe gelten:
- Professionelle Zahnreinigung,
- Versiegelung (Fissurenversiegelung),
- Fluoridierung,
- Speicheltest zur Keimbestimmung (Bakterien-/DNA-Test)
- Erstellung eines Mundhygienestatus,
- Kontrolle des Übungserfolges,
- Kariesrisikodiagnostik.
Für die Durchführung der zahnmedizinischen Individualprophylaxe können auch zahnmedizinische Fachassistenten (Dentalhygieniker) in Anspruch genommen werden.
3.3. Zahnersatz
Ersetzt werden 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen.
Sofern nur die Regelversorgung der GKV in Anspruch genommen wurde, werden 100 % der Aufwendungen ersetzt.
In Zusammenhang mit einer Zahnersatzmaßnahme notwendige funktionsanalytische oder funktionstherapeutische Maßnahmen werden zu 100 % ersetzt.
Als Zahnersatz gelten:
- Einlagenfüllungen (Inlays), Veneers, Verblendungen,
- Kronen, Teleskopkronen, Teilkronen und Onlays,
- Prothetische Leistungen (Brücken, Stiftzähne, Voll- oder Teilprothesen und deren Reparatur),
- implantologische Leistungen einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden chirurgischen Leistungen und der Suprakonstruktionen und der Leistungen für weichgewebs- und knochenaufbauende Maßnahmen
einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen notwendigen
- Anästhesie- und chirurgischen Leistungen
- Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie)
- Laserbehandlungen inklusive photoaktivierter Chemotherapie
- zahntechnischen Leistungen (Material- und Laborkosten), u.a. auch CEREC-Versorgungen.
- Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROS-Schienen).
Die Aufwendungen für Verblendungen sind je Quadranten bis einschließlich Zahn acht (letzter Zahn) erstattungsfähig.
Eine generelle Begrenzung der Anzahl von Implantaten sieht der Tarif nicht vor.
3.4. Kieferorthopädie
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, sofern eine Zahn- oder Kieferfehlstellung vorliegt, deren Indikation auf einen Unfall zurückzuführen ist, der nach Versicherungsbeginn eingetreten ist und diese Fehlstellung aus medizinischen Gründen korrigiert werden muss. Der Erstattungsbetrag ist dabei auf maximal 2.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Als kieferorthopädische Leistungen gelten u.a. auch:
- Mini-Metall-, Keramik- und Kunststoffbrackets,
- unsichtbare Zahnspange (Invisalign),
- Lingualtechnik,
- festsitzender Retainer,
- konfektionierte herausnehmbare Geräte,
- festsitzender Lückenhalter,
- farbige oder farblose Bögen und Teilbögen,
- thermisch programmierbare oder plastische Bögen und Teilbögen,
- Pendulum,
- Distal-Jet
einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen notwendigen
- Anästhesie- und chirurgischen Leistungen
- Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie)
- funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen
- zahntechnischen Leistungen (Material- und Laborkosten)
- Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROS-Schienen).
3.5. Maßnahmen zur Schmerzausschaltung
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen für schmerzausschaltende Maßnahmen beim Zahnarzt, für die die GKV nicht leistungspflichtig ist. Voraussetzung ist, dass der Versicherer für die zu Grunde liegende zahnärztliche Behandlung nach diesem Tarif gemäß Ziff. 3.1., 3.3. oder 3.4. leistungspflichtig ist. Die maximale Erstattung des Versicherers beträgt 250 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.
Maßnahmen zur Schmerzausschaltung, für die die GKV nicht leistungspflichtig ist, können z.B. sein:
- Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf),
- Vollnarkose,
- Lachgas-Sedierung,
- Akupunktur,
- Hypnose.
3.6. Leistungsbegrenzung (Zahnstaffel)
Die Erstattung des Versicherers nach den Ziffern 3.1., 3.3. und 3.5. ist ab Versicherungsbeginn begrenzt auf maximal:
- 1.000 Euro im ersten Kalenderjahr,
- 2.000 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren,
- 3.000 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und
- 4.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren.
Diese Begrenzung entfällt bei unfallbedingter Behandlung, sofern der Unfall nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
Das erste Kalenderjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Datum (Versicherungsbeginn) und endet am 31. Dezember.
3.7. Anrechnung von Leistungen der GKV
Sofern eine Vorleistung der GKV in Anspruch genommen werden kann, wird diese von den tariflichen Leistungen abgezogen. Ein vereinbarter Selbstbehalt mit der GKV (z. B. im Rahmen eines Wahltarifs) gilt ebenfalls als Vorleistung und wird nicht erstattet.
Werden für die gewählte Versorgung von der GKV zu erstattende Leistungen nicht in Anspruch genommen (z. B. weil ein Zahnarzt ohne Kassenzulassung gewählt wurde), werden pauschal 35 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als Vorleistung der GKV von den tariflichen Leistungen abgezogen. Tariflich bestehende Leistungsobergrenzen (auch die Zahnstaffelbeträge) gelten dabei unverändert fort.
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif 90plus unterstützt Sie rund um die Zahngesundheit: Zahnbehandlungen, Prophylaxe, Zahnersatz, Kieferorthopädie und die Ausschaltung von Schmerzen werden je nach Bereich unterschiedlich hoch erstattet. Für einige Leistungen gelten jährliche Höchstbeträge, und in den ersten Jahren begrenzt eine Staffel die Gesamterstattung. Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse werden dabei berücksichtigt.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Erstattung für Zahnersatz?
Ersetzt werden 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen. Wurde nur die Regelversorgung der GKV in Anspruch genommen, werden 100 % der Aufwendungen ersetzt. In Zusammenhang mit einer Zahnersatzmaßnahme notwendige funktionsanalytische oder funktionstherapeutische Maßnahmen werden zu 100 % ersetzt.
Wie viel zahlt der Tarif für professionelle Zahnreinigung und Bleaching?
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen. Die maximale Erstattung für zahnmedizinische Individualprophylaxe und zahnaufhellende Maßnahmen (Bleaching) beträgt 180 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.
Wie funktioniert die Zahnstaffel?
Die Erstattung nach den Ziffern 3.1., 3.3. und 3.5. ist ab Versicherungsbeginn begrenzt auf maximal 1.000 Euro im ersten, 2.000 Euro in den ersten zwei, 3.000 Euro in den ersten drei und 4.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Bei unfallbedingter Behandlung entfällt die Begrenzung, sofern der Unfall nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
Werden bereits begonnene Behandlungen erstattet?
Nein. Für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz.
Wie werden Leistungen der GKV angerechnet?
Eine mögliche Vorleistung der GKV wird von den tariflichen Leistungen abgezogen; ein vereinbarter Selbstbehalt mit der GKV gilt ebenfalls als Vorleistung und wird nicht erstattet. Werden GKV-Leistungen nicht in Anspruch genommen (z. B. Zahnarzt ohne Kassenzulassung), werden pauschal 35 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als Vorleistung abgezogen.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2024.07