Für zahnärztliches Honorar gilt in der Krankenzusatzversicherung der Janitos Versicherung, dass Aufwendungen nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie nach den gültigen Gebührenordnungen GOZ oder GOÄ berechnet werden – und das bis zu den jeweiligen Höchstsätzen.
Zahnärztliches Honorar:
- Die Aufwendungen sind nur erstattungsfähig, wenn sie nach den jeweils gültigen Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) bzw. für Ärzte (GOÄ) berechnet werden.
- Erstattungsfähig sind Leistungen bis zu den jeweiligen Höchstsätzen der Gebührenordnung.
Was bedeutet das konkret?
Damit Kosten für das zahnärztliche Honorar übernommen werden können, müssen sie auf Grundlage der offiziellen Gebührenordnungen GOZ oder GOÄ abgerechnet werden. Die Erstattung ist dabei auf die dort festgelegten Höchstsätze begrenzt.
Häufige Fragen
Nach welchen Gebührenordnungen muss das Honorar berechnet werden?
Die Aufwendungen müssen nach den jeweils gültigen Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) bzw. für Ärzte (GOÄ) berechnet werden.
Bis zu welcher Höhe wird das zahnärztliche Honorar erstattet?
Erstattungsfähig sind Leistungen bis zu den jeweiligen Höchstsätzen der Gebührenordnung.
Sind Aufwendungen erstattungsfähig, die nicht nach GOZ oder GOÄ berechnet wurden?
Nein. Die Aufwendungen sind nur erstattungsfähig, wenn sie nach den jeweils gültigen Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) bzw. für Ärzte (GOÄ) berechnet werden.
Für welchen Tarif gelten diese Regelungen?
Die Regelungen gelten in der Krankenzusatzversicherung der Janitos Versicherung im Tarif JA Dental 75Plus.