In der Diensthaftpflichtversicherung der Janitos Versicherung gilt folgendes für Vermögensschäden:
Mitversichert ist soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert das Vermögensschadenhaftpflichtrisiko gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden Regelungen.
Die Ziff. 1 bis 16 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBRD) finden keine Anwendung.
17.1. Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung seiner im Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten beruflichen Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person für die er einzutreten hat begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen von dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten Schäden herleiten. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen.
17.2. Versicherungsfall
Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist abweichend von Ziff.
1.1 AHB der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
17.3. Versicherungssumme
17.3.1. Die im Versicherungsschein/Nachtrag festgesetzte Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer
(1) abgesehen vom Kostenpunkt (Ziff. 5.7) in jedem einzelnen Schadenfalle obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt, gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welchen sich der Versicherungsschutz erstreckt,
(2) bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens,
(3) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Damit gilt mehrfaches, aus gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
17.3.2. Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der Versicherungssumme.
17.3.3. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe von 10 Prozent, mindestens EUR 50, höchstens EUR 500.
17.3.4. Vom Versicherungsnehmer vereinnahmte Gebühren oder Honorare werden auf die Versicherungsleistung nicht angerechnet. Ein Anspruch auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren fällt nicht unter den Versicherungsschutz. Ebenso fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i.V.m. § 280 BGB nicht unter den Versicherungsschutz.
17.3.5. Es ist auch abgesehen von dem Fall der Versicherung des eigenen Risikos (Ziff. 17.4.17) ohne Zustimmung des Versicherers nicht zulässig, dass der Versicherungsnehmer Abmachungen trifft oder Maßnahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den entsprechenden Betrag.
17.3.6. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfange wie an der Ersatzleistung.
17.3.7. Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zu Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber Folgendes:
(1) Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, so trägt der Versicherer die Gebühren und die Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Dies gilt sowohl bei der Abwehr unbegründeter als auch bei der Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer ein.
(2) Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindestselbstbehalts, so treffen den Versicherer keine Kosten.
(3) Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach dem Streitwert des erhöhten Mindestselbstbehalts allein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des übersteigenden Betrages (bis zum Streitwert von erhöhtem Mindestselbstbehalt zuzüglich Versicherungssumme) trägt der Versicherer. Bezüglich der nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen findet die Bestimmung zu Ziff. 17.3.7 (1) Satz 3 Anwendung.
17.3.8. Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt, werden Ihm eigene Gebühren und Auslagen nicht erstattet.
17.3.9. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsmäßigen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
17.4. Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:
17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind;
17.4.2. aus Flugsicherungs, Flugund Schiffslotsentätigkeiten;
17.4.3. aus Forschungstätigkeiten;
17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten);
17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG);
17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO);
17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit;
17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
17.4.9. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld, Grundstücksund anderen wirtschaftlichen Geschäften;
17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals des Versicherten entstehen;
17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtverletzung;
17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt , dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer handelt.
Als Angehörige gelten:
(1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten;
(2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
17.4.13. von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile und von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer oder Angehörigen des Versicherungsnehmers gehört;
17.4.14. aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vorstandsoder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine, Verbände und als Syndikus;
17.4.15. aus § 69 Abgabenordnung;
17.4.16. aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck, Wechsel, Giro, Depositen, Kontokorrent, DevisenVerkehr, AkkreditivGeschäfte usw.);
17.4.17. wegen Schäden, die in Einbußen bei Darlehen und Krediten bestehen, welche das Rechtssubjekt erleidet, bei dem der Versicherungsnehmer als Beamter oder sonst angestellt ist, oder zu dem er im Verhältnis eines Vorstehers oder eines Mitgliedes eines Vorstands, Verwaltungsoder Aufsichtskollegiums steht. Dies gilt nicht, soweit die Einbußen verursacht sind durch Verstöße bei der Rechtsverfolgung;
17.4.18. die sich aus Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages) ergeben;
17.4.19. wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Dokumentversion: 2018.07
Mitversichert ist soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert das Vermögensschadenhaftpflichtrisiko gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden Regelungen.
Die Ziff. 1 bis 16 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBRD) finden keine Anwendung.
17.1. Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung seiner im Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten beruflichen Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person für die er einzutreten hat begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen von dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten Schäden herleiten. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen.
17.2. Versicherungsfall
Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist abweichend von Ziff.
1.1 AHB der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
17.3. Versicherungssumme
17.3.1. Die im Versicherungsschein/Nachtrag festgesetzte Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer
(1) abgesehen vom Kostenpunkt (Ziff. 5.7) in jedem einzelnen Schadenfalle obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt, gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welchen sich der Versicherungsschutz erstreckt,
(2) bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens,
(3) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Damit gilt mehrfaches, aus gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
17.3.2. Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der Versicherungssumme.
17.3.3. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe von 10 Prozent, mindestens EUR 50, höchstens EUR 500.
17.3.4. Vom Versicherungsnehmer vereinnahmte Gebühren oder Honorare werden auf die Versicherungsleistung nicht angerechnet. Ein Anspruch auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren fällt nicht unter den Versicherungsschutz. Ebenso fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i.V.m. § 280 BGB nicht unter den Versicherungsschutz.
17.3.5. Es ist auch abgesehen von dem Fall der Versicherung des eigenen Risikos (Ziff. 17.4.17) ohne Zustimmung des Versicherers nicht zulässig, dass der Versicherungsnehmer Abmachungen trifft oder Maßnahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den entsprechenden Betrag.
17.3.6. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfange wie an der Ersatzleistung.
17.3.7. Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zu Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber Folgendes:
(1) Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, so trägt der Versicherer die Gebühren und die Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Dies gilt sowohl bei der Abwehr unbegründeter als auch bei der Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer ein.
(2) Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindestselbstbehalts, so treffen den Versicherer keine Kosten.
(3) Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach dem Streitwert des erhöhten Mindestselbstbehalts allein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des übersteigenden Betrages (bis zum Streitwert von erhöhtem Mindestselbstbehalt zuzüglich Versicherungssumme) trägt der Versicherer. Bezüglich der nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen findet die Bestimmung zu Ziff. 17.3.7 (1) Satz 3 Anwendung.
17.3.8. Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt, werden Ihm eigene Gebühren und Auslagen nicht erstattet.
17.3.9. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsmäßigen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
17.4. Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:
17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind;
17.4.2. aus Flugsicherungs, Flugund Schiffslotsentätigkeiten;
17.4.3. aus Forschungstätigkeiten;
17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten);
17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG);
17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO);
17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit;
17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
17.4.9. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld, Grundstücksund anderen wirtschaftlichen Geschäften;
17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals des Versicherten entstehen;
17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtverletzung;
17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt , dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer handelt.
Als Angehörige gelten:
(1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten;
(2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
17.4.13. von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile und von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer oder Angehörigen des Versicherungsnehmers gehört;
17.4.14. aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vorstandsoder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine, Verbände und als Syndikus;
17.4.15. aus § 69 Abgabenordnung;
17.4.16. aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck, Wechsel, Giro, Depositen, Kontokorrent, DevisenVerkehr, AkkreditivGeschäfte usw.);
17.4.17. wegen Schäden, die in Einbußen bei Darlehen und Krediten bestehen, welche das Rechtssubjekt erleidet, bei dem der Versicherungsnehmer als Beamter oder sonst angestellt ist, oder zu dem er im Verhältnis eines Vorstehers oder eines Mitgliedes eines Vorstands, Verwaltungsoder Aufsichtskollegiums steht. Dies gilt nicht, soweit die Einbußen verursacht sind durch Verstöße bei der Rechtsverfolgung;
17.4.18. die sich aus Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages) ergeben;
17.4.19. wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Dokumentversion: 2018.07