In der Diensthaftpflichtversicherung der Janitos Versicherung gilt folgendes für DienstfahrzeugRegress:
Mitversichert sind soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert Haftpflichtschäden aus dem dienstlichen Gebrauch eines Kraftfahrzeuges des Dienstherrn gemäß den nachfolgenden Bedingungen:
15.1. Gegenstand
Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 3.5 BBRD im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Schäden, die durch den dienstlichen Gebrauch eines Kraftfahrzeuges des Dienstherrn (auch wenn es für den dienstlichen Gebrauch vom Dienstherrn gemietet/geleast wurde) entstanden sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat und dass er nach beamtenoder arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Ziff. 7.1 AHB).
(1) Schäden am Dienstfahrzeug
Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer für Schäden, die er durch den dienstlichen Gebrauch am Dienstfahrzeug verursacht hat, gewährt, sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann. Die Versicherungssumme beträgt pro Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 25.000. Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere ersatzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat.
(2) Schäden durch das Dienstfahrzeug
Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer für RegressAnsprüche des Dienstherrn auf Grund von Personenoder Sachschäden Dritter gewährt, sofern keine anderweitige Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist und von anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann. Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 25.000 pauschal für Personenund Sachschäden.
Bei Schadenersatzforderungen aus Dienstbzw. Arbeitsverhältnissen von Bundeswehrangehörigen ist die Versicherungsleistung auf 3 Messbeträge gemäß den Einziehungsrichtlinien des Bundes (EZR) begrenzt.
15.2. Ausschlüsse
(1) Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden.
(2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt hat, der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unberechtigt gebraucht hat, der Versicherungsnehmer sich nach einem Versicherungsfall unerlaubt vom Unfallort entfernt hat (§ 142 StGB).
Dokumentversion: 2018.07
Mitversichert sind soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert Haftpflichtschäden aus dem dienstlichen Gebrauch eines Kraftfahrzeuges des Dienstherrn gemäß den nachfolgenden Bedingungen:
15.1. Gegenstand
Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 3.5 BBRD im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Schäden, die durch den dienstlichen Gebrauch eines Kraftfahrzeuges des Dienstherrn (auch wenn es für den dienstlichen Gebrauch vom Dienstherrn gemietet/geleast wurde) entstanden sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat und dass er nach beamtenoder arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Ziff. 7.1 AHB).
(1) Schäden am Dienstfahrzeug
Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer für Schäden, die er durch den dienstlichen Gebrauch am Dienstfahrzeug verursacht hat, gewährt, sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann. Die Versicherungssumme beträgt pro Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 25.000. Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere ersatzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat.
(2) Schäden durch das Dienstfahrzeug
Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer für RegressAnsprüche des Dienstherrn auf Grund von Personenoder Sachschäden Dritter gewährt, sofern keine anderweitige Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist und von anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann. Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 25.000 pauschal für Personenund Sachschäden.
Bei Schadenersatzforderungen aus Dienstbzw. Arbeitsverhältnissen von Bundeswehrangehörigen ist die Versicherungsleistung auf 3 Messbeträge gemäß den Einziehungsrichtlinien des Bundes (EZR) begrenzt.
15.2. Ausschlüsse
(1) Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden.
(2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt hat, der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unberechtigt gebraucht hat, der Versicherungsnehmer sich nach einem Versicherungsfall unerlaubt vom Unfallort entfernt hat (§ 142 StGB).
Dokumentversion: 2018.07