In der Diensthaftpflichtversicherung der Janitos Versicherung gilt folgendes für Besonderheiten bei Fahrern von Kraftomnibussen im öffentlichen Nahverkehr:
12.1. Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 3.5 BBRD im Rahmen der folgenden Bestimmungen gemäß (1) und (2) Schäden, die durch den dienstlichen Gebrauch von Kraftomnibussen im öffentlichen Nahverkehr entstanden sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat und dass er nach dienstoder arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Ziff. 7.1 AHB)
(1) Schäden am Kraftomnibus
Versichert sind Schäden an dem geführten betriebseigenen Kraftomnibus oder am sonstigen Eigentum des Betriebsunternehmens, die vom Versicherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen Dienstfahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz besteht nur sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann.
(2) Schäden durch den Kraftomnibus
Versicherungsschutz besteht für Regressansprüche des Dienstherrn auf Grund von Personenoder Sachschäden Dritter, die vom Versicherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen Dienstfahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz besteht nur sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann.
12.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrer von Kraftomnibussen
(1) bei unberechtigtem Gebrauch des Dienstfahrzeugs,
(2) wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besaß
(3) wenn der Versicherungsfall durch Alkohol oder andere berauschende Mittel verursacht wurde,
(4) wenn sich der Versicherte nach dem Versicherungsfall unerlaubt vom Unfallort entfernt hat.
12.3. Die Versicherungssumme für Schäden gemäß Ziff. 12.1 beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 50.000 pauschal für Personenund Sachschäden.
Dokumentversion: 2018.07
12.1. Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 3.5 BBRD im Rahmen der folgenden Bestimmungen gemäß (1) und (2) Schäden, die durch den dienstlichen Gebrauch von Kraftomnibussen im öffentlichen Nahverkehr entstanden sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat und dass er nach dienstoder arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Ziff. 7.1 AHB)
(1) Schäden am Kraftomnibus
Versichert sind Schäden an dem geführten betriebseigenen Kraftomnibus oder am sonstigen Eigentum des Betriebsunternehmens, die vom Versicherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen Dienstfahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz besteht nur sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann.
(2) Schäden durch den Kraftomnibus
Versicherungsschutz besteht für Regressansprüche des Dienstherrn auf Grund von Personenoder Sachschäden Dritter, die vom Versicherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen Dienstfahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz besteht nur sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann.
12.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrer von Kraftomnibussen
(1) bei unberechtigtem Gebrauch des Dienstfahrzeugs,
(2) wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besaß
(3) wenn der Versicherungsfall durch Alkohol oder andere berauschende Mittel verursacht wurde,
(4) wenn sich der Versicherte nach dem Versicherungsfall unerlaubt vom Unfallort entfernt hat.
12.3. Die Versicherungssumme für Schäden gemäß Ziff. 12.1 beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 50.000 pauschal für Personenund Sachschäden.
Dokumentversion: 2018.07