In der Diensthaftpflichtversicherung der Janitos Versicherung gilt folgendes für Nicht versicherte Risiken:
Nicht versichert ist die Haftpflicht
3.1. aus den nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten:
* SoftwareErstellung, Implementierung, Pflege,
* ITBeratung, Analyse, Organisation, Einweisung, Schulung
* Netzwerkplanung, installation, integration, betrieb, wartung, pflege,
* Tätigkeit in Rechenzentren und Verwaltung von Datenbanken,
* Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betrieb von Telekommunikationsund Datennetzen;
3.2. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten);
3.3. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG);
3.4. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind;
3.5. des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft, Luft, Wasseroder Schienenfahrzeugs (auch Schwebebahn) wegen Schäden, die durch den Gebrauch oder den Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden;
3.6. aus Flugsicherungs, Flugund Schiffslotsentätigkeiten;
3.7. aus der Jagdausübung;
3.8. infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen Stoffen;
3.9. aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
3.10. aus Sprengungen und Entschärfen von Munition;
3.11. aus Bauarbeiten irgendwelcher Art, durch Verwaltung und Betreuung von Straßen, Wegen und Brücken, Wasserstraßen und Schifffahrtswegen;
3.12. aus der Führung wirtschaftlicher Betriebe;
3.13. aus der Verwaltung von Grundstücken;
3.14. aus der Beschädigung von Kommissionsware (vgl. Ziff. 7.6 und 7.7 AHB);
3.15. aus Forschungsund Gutachtertätigkeiten;
3.16. wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfallstoffe gelagert oder abgelagert werden, soweit es sich um Schäden an Abfallentsorgungsanlagen handelt;
3.17. wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignisse, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreiks, illegalen Streiks oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
3.18. wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienstoder Arbeitsunfälle im Betrieb, der Schule oder Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder der Reichsversicherungsordnung handelt.
3.19. Die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos Ziff. 3.1. (2) und (3) AHB und die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB) finden für dienstliche und berufliche Risiken keine Anwendung.
Dokumentversion: 2018.07
Nicht versichert ist die Haftpflicht
3.1. aus den nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten:
* SoftwareErstellung, Implementierung, Pflege,
* ITBeratung, Analyse, Organisation, Einweisung, Schulung
* Netzwerkplanung, installation, integration, betrieb, wartung, pflege,
* Tätigkeit in Rechenzentren und Verwaltung von Datenbanken,
* Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betrieb von Telekommunikationsund Datennetzen;
3.2. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten);
3.3. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG);
3.4. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind;
3.5. des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft, Luft, Wasseroder Schienenfahrzeugs (auch Schwebebahn) wegen Schäden, die durch den Gebrauch oder den Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden;
3.6. aus Flugsicherungs, Flugund Schiffslotsentätigkeiten;
3.7. aus der Jagdausübung;
3.8. infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen Stoffen;
3.9. aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
3.10. aus Sprengungen und Entschärfen von Munition;
3.11. aus Bauarbeiten irgendwelcher Art, durch Verwaltung und Betreuung von Straßen, Wegen und Brücken, Wasserstraßen und Schifffahrtswegen;
3.12. aus der Führung wirtschaftlicher Betriebe;
3.13. aus der Verwaltung von Grundstücken;
3.14. aus der Beschädigung von Kommissionsware (vgl. Ziff. 7.6 und 7.7 AHB);
3.15. aus Forschungsund Gutachtertätigkeiten;
3.16. wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfallstoffe gelagert oder abgelagert werden, soweit es sich um Schäden an Abfallentsorgungsanlagen handelt;
3.17. wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignisse, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreiks, illegalen Streiks oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
3.18. wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienstoder Arbeitsunfälle im Betrieb, der Schule oder Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder der Reichsversicherungsordnung handelt.
3.19. Die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos Ziff. 3.1. (2) und (3) AHB und die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB) finden für dienstliche und berufliche Risiken keine Anwendung.
Dokumentversion: 2018.07