In der Diensthaftpflichtversicherung der Janitos Versicherung gilt folgendes für Besonderheiten bei Lehrern und Erziehern:
Mitversichert ist bei Lehrern und Erziehern die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen);
(2) aus der Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schulveranstaltungen, zum Beispiel Elternversammlungen, Schulfesten oder Schulfeiern
(3) aus der Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüleroder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EuroBetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist
(4) aus der Erteilung von Nachhilfestunden;
(5) wegen Personenschäden aus Unfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden während der Dienstzeit des Versicherungsnehmers;
(6) aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist.
Dokumentversion: 2018.07
Mitversichert ist bei Lehrern und Erziehern die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen);
(2) aus der Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schulveranstaltungen, zum Beispiel Elternversammlungen, Schulfesten oder Schulfeiern
(3) aus der Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüleroder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EuroBetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist
(4) aus der Erteilung von Nachhilfestunden;
(5) wegen Personenschäden aus Unfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden während der Dienstzeit des Versicherungsnehmers;
(6) aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist.
Dokumentversion: 2018.07