Bei der Fahrradversicherung der Janitos Versicherung sind Sie verpflichtet, einen Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei zumutbare Weisungen zu befolgen. Erfahren Sie, welche Aufwendungen versichert sind, wann eine Kürzung erfolgen kann und wie der Vorschuss geregelt ist.
a) Pflicht zur Schadenabwendung und -minderung:
Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
b) Versicherte Aufwendungen:
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung machen.
c) Kürzung des Aufwendungsersatzes:
Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.
d) Höchstgrenze:
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme zuzüglich Vorsorgebetrag; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.
e) Vorschuss:
Wir haben den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Schaden an Ihrem Fahrrad ein, sollten Sie im Rahmen des Zumutbaren tätig werden, um den Schaden möglichst gering zu halten, und dabei den Anweisungen des Versicherers folgen. Die Kosten, die Ihnen dabei entstehen, können übernommen werden – auch dann, wenn Ihre Bemühungen im Einzelfall nicht erfolgreich waren. Auf Wunsch kann der Versicherer den benötigten Betrag im Voraus bereitstellen.
Häufige Fragen
Muss ich Weisungen des Versicherers immer befolgen?
Sie haben die Weisungen zu befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. Weisungen sollen ggf. auch mündlich oder telefonisch eingeholt werden, wenn die Umstände dies gestatten.
Werden auch erfolglose Aufwendungen ersetzt?
Ja. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung machen.
Kann der Aufwendungsersatz gekürzt werden?
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann auch der Aufwendungsersatz entsprechend gekürzt werden. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Gibt es eine Obergrenze für den Ersatz?
Der Ersatz der Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme zuzüglich Vorsorgebetrag. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Kann ich einen Vorschuss für die Aufwendungen erhalten?
Ja. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen.