Der Diebstahlschutz der Janitos Versicherung in der Fahrradversicherung leistet bei gesicherten Fahrrädern und Anhängern für Diebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Trickdiebstahl, Plünderung und Unterschlagung – mit klaren Entschädigungsgrenzen für Zubehör und Fahrradgepäck.
2.1.1. Wir leisten Entschädigung bei Schäden an versicherten Sachen durch:
- a) Diebstahl: Voraussetzung ist, dass Sie das versicherte Fahrrad und seine Anhänger gemäß Ziffer 10.1 gegen eine Wegnahme gesichert haben.
- b) Raub bei Anwendung von Gewalt: Der Räuber wendet gegen Sie Gewalt an, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
- c) Raub bei Androhung einer Gewalttat: Sie geben versicherte Sachen heraus oder lassen sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht.
- d) Räuberische Erpressung: Versicherungsschutz besteht auch für versicherte Sachen, die Sie erst aufgrund der Androhung oder Anwendung von Gewalt an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme heranschaffen.
- e) Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft: Ihnen werden versicherte Sachen weggenommen, weil Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung Ihres körperlichen Zustands haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein. Beeinträchtigungen durch Alkohol oder Drogenkonsum gelten nicht als unverschuldete Ursachen.
- f) Plünderung: Ein Dritter eignet sich versicherte Sachen gewaltsam und/oder widerrechtlich an unter Ausnutzung einer Notsituation im öffentlichen Raum (z. B. Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung, Naturkatastrophe).
- g) Trickdiebstahl: Versicherungsschutz besteht auch für versicherte Sachen, wenn Ihnen diese durch angewandte List, Schnelligkeit, besondere Geschicklichkeit oder unter Ausnutzung eines Überraschungsmomentes weggenommen wird.
- h) Unterschlagung: Ein Dritter gibt Ihnen versicherte Sachen nicht heraus, obwohl Sie ihn dazu aufgefordert haben und er sie nicht behalten darf.
2.1.2. Diebstahl und Raub eines versicherten Anhängers:
Für den gemäß Ziffer 10.1 gesicherten Anhänger besteht auch Versicherungsschutz, wenn er nicht mehr mit dem versicherten Fahrrad verbunden ist.
2.1.3. Diebstahl und Raub von versichertem Fahrradzubehör und Fahrradgepäck gemäß Ziffer 1.1 c):
Versicherungsschutz gemäß Ziffer 2.1.1 besteht nur, solange sich das Fahrrad in Gebrauch befindet.
Die Entschädigungsleistung ist je versichertem Zubehörteil und je Fahrradgepäckstück auf 500 EUR begrenzt. Die Höchstleistung ist je Versicherungsfall auf 2.000 EUR begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Der Diebstahlschutz greift, wenn Ihnen Ihr versichertes Fahrrad, ein Anhänger oder Zubehör auf verschiedene Weisen abhandenkommt – vom klassischen Diebstahl über Raub und räuberische Erpressung bis hin zu Trickdiebstahl, Plünderung und Unterschlagung. Wichtig ist, dass Fahrrad und Anhänger wie vereinbart gesichert sind. Für Zubehör und Fahrradgepäck gelten eigene Entschädigungsgrenzen, und der Schutz besteht dort nur während des Gebrauchs des Fahrrads.
Häufige Fragen
Welche Voraussetzung gilt für den Diebstahlschutz?
Voraussetzung ist, dass Sie das versicherte Fahrrad und seine Anhänger gemäß Ziffer 10.1 gegen eine Wegnahme gesichert haben.
Ist auch Raub und räuberische Erpressung versichert?
Ja. Versichert sind Raub bei Anwendung von Gewalt, Raub bei Androhung einer Gewalttat sowie räuberische Erpressung, bei der Sie versicherte Sachen aufgrund der Androhung oder Anwendung von Gewalt an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme heranschaffen.
Bis zu welcher Höhe sind Zubehör und Fahrradgepäck versichert?
Die Entschädigungsleistung ist je versichertem Zubehörteil und je Fahrradgepäckstück auf 500 EUR begrenzt. Die Höchstleistung ist je Versicherungsfall auf 2.000 EUR begrenzt.
Besteht Schutz für einen abgekoppelten Anhänger?
Ja. Für den gemäß Ziffer 10.1 gesicherten Anhänger besteht auch Versicherungsschutz, wenn er nicht mehr mit dem versicherten Fahrrad verbunden ist.
Gilt der Verlust der Widerstandskraft durch Alkohol als versichert?
Nein. Der Verlust der Widerstandskraft muss durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder einen Herzinfarkt entstanden sein. Beeinträchtigungen durch Alkohol oder Drogenkonsum gelten nicht als unverschuldete Ursachen.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2024.07