Bei der Fahrradversicherung der Janitos Versicherung entscheidet die Art der Schadenverursachung über die Leistung: Wer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt, verliert den Entschädigungsanspruch, während bei grober Fahrlässigkeit auf den Einwand und eine Leistungskürzung verzichtet wird.
Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles:
- Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei.
- Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles:
- Sollten Sie den Schaden grob fahrlässig herbeiführen, so verzichten wir auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls und auf eine Leistungskürzung.
Was bedeutet das konkret?
Es kommt darauf an, wie ein Schaden entstanden ist. Verursachen Sie ihn absichtlich, muss der Versicherer nicht zahlen. Passiert der Schaden hingegen durch grobe Unachtsamkeit, bleibt der Schutz bestehen: Der Versicherer nutzt diesen Umstand nicht aus und kürzt die Leistung deshalb auch nicht.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles?
Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Wann gilt der Vorsatz als bewiesen?
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Wird bei grober Fahrlässigkeit die Leistung gekürzt?
Nein. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine Leistungskürzung.
Worin liegt der Unterschied zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für die Leistung?
Bei Vorsatz entfällt die Entschädigungspflicht vollständig. Bei grober Fahrlässigkeit wird auf den Einwand und eine Leistungskürzung verzichtet.
Dokumentversion: 2024.07