Erlangen Sie oder die Janitos Versicherung in der Fahrradversicherung Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, muss dies dem Vertragspartner unverzüglich angezeigt werden – und zwar in Textform wie E-Mail, Telefax oder Brief.
Erlangen wir oder Sie Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, ist dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
Was bedeutet das konkret?
Sobald Sie oder der Versicherer erfahren, wo eine abhandengekommene Sache wieder aufgetaucht ist, sollten Sie das dem Vertragspartner ohne schuldhaftes Zögern mitteilen. Wichtig ist dabei, dass diese Mitteilung schriftlich festgehalten wird – etwa per E-Mail, Fax oder Brief.
Häufige Fragen
Was muss ich melden, wenn eine abhandengekommene Sache wieder auftaucht?
Erlangen Sie oder der Versicherer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, ist dies dem Vertragspartner anzuzeigen.
Wie schnell muss die Anzeige erfolgen?
Die Anzeige ist unverzüglich vorzunehmen.
In welcher Form muss die Anzeige erfolgen?
Die Anzeige muss in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Wer muss die Anzeige vornehmen?
Die Anzeigepflicht gilt sowohl für den Versicherer als auch für Sie, sobald Kenntnis über den Verbleib besteht.