Wer in der Fahrradversicherung der Janitos Versicherung die Anzeigepflicht einer anderen Versicherung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, muss mit Kündigung oder mit ganz oder teilweiser Leistungsfreiheit rechnen – es sei denn, der Versicherer kannte die andere Versicherung bereits vor dem Versicherungsfall.
Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflicht:
Verletzen Sie die Anzeigepflicht gemäß Ziffer 14.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in den Ziffern 10 und 11 beschriebenen Voraussetzungen berechtigt:
- zur Kündigung, oder
- ganz oder teilweise leistungsfrei zu sein.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben.
Was bedeutet das konkret?
Wird die Pflicht, eine andere Versicherung anzuzeigen, absichtlich oder besonders unachtsam nicht erfüllt, kann der Versicherer den Vertrag kündigen oder die Leistung ganz oder teilweise verweigern. Hatte der Versicherer allerdings schon vor dem Schadenfall Kenntnis von der anderen Versicherung, bleibt der Leistungsanspruch bestehen.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht?
Der Versicherer ist unter den in den Ziffern 10 und 11 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Wann tritt keine Leistungsfreiheit ein?
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Auf welche Anzeigepflicht bezieht sich diese Regelung?
Sie bezieht sich auf die Anzeigepflicht gemäß Ziffer 14.1.
Kann der Versicherer den Vertrag deshalb kündigen?
Ja, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht ist der Versicherer unter den in den Ziffern 10 und 11 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt.
Dokumentversion: 2024.07