In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung im Tarif Glasversicherung gilt eine Gefahrerhöhung als anzeigepflichtig, etwa wenn die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist, ein Gebäude leer steht oder ein Betrieb stillgelegt oder verändert wird. Welche Situationen konkret dazuzählen, erfahren Sie hier.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn:
- die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist;
- der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
- das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;
- im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird;
- Art und Umfang eines Betriebes gleich welcher Art verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Veränderungen an Ihrer Wohnung, Ihrem Gebäude oder Ihrem Betrieb können das Risiko für den Versicherer erhöhen. In solchen Fällen kann eine sogenannte Gefahrerhöhung vorliegen, die Sie anzeigen müssen. Dazu zählen unter anderem längeres Leerstehen oder Unbewohntsein sowie Änderungen bei einem gewerblichen Betrieb. Diese Aufzählung dient als Orientierungshilfe und ersetzt nicht die maßgeblichen Bedingungen.
Häufige Fragen
Wann gilt eine unbewohnte Wohnung als Gefahrerhöhung?
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist.
Spielt der Leerstand eines Gebäudes eine Rolle?
Ja. Steht das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B 9 darstellen.
Ist die Aufnahme eines gewerblichen Betriebes relevant?
Ja. Wird im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen.
Was gilt bei Veränderung eines Betriebes?
Werden Art und Umfang eines Betriebes gleich welcher Art verändert, kann dies anzeigepflichtig sein, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
Was passiert bei Stilllegung eines Betriebes?
Wird der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt, kann dies ebenfalls eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen.