Wird der Vertrag in der Hausratversicherung der Janitos Versicherung durch einen Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, zählen im Tarif Glasversicherung sowohl Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die des Versicherungsnehmers – mit klaren Folgen für die Berufung auf eine nicht verletzte Anzeigepflicht.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1.1 und Nr. 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Was bedeutet das konkret?
Schließt jemand den Vertrag stellvertretend für Sie ab, wird das Wissen und Verhalten dieser Person genauso betrachtet wie Ihr eigenes. Auf die Aussage, die Anzeigepflicht sei nicht schuldhaft verletzt worden, können Sie sich nur stützen, wenn weder dem Vertreter noch Ihnen selbst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Häufige Fragen
Wessen Kenntnis zählt, wenn ein Vertreter den Vertrag schließt?
Bei der Anwendung von Nr. 1.1 und Nr. 1.2 werden sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers berücksichtigt.
Wann kann sich der Versicherungsnehmer auf eine nicht schuldhaft verletzte Anzeigepflicht berufen?
Nur wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Gilt diese Regelung in der Hausratversicherung der Janitos Versicherung?
Ja, sie gilt in der Hausratversicherung der Janitos Versicherung im Tarif Glasversicherung für Vertreter des Versicherungsnehmers.
Was gilt, wenn dem Vertreter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist?
Dann kann sich der Versicherungsnehmer nicht darauf berufen, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, denn die Berufung setzt voraus, dass weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.