Wer in der Hausratversicherung der Janitos Versicherung im Tarif Glasversicherung eine Obliegenheit verletzt, riskiert seinen Anspruch: Bei Vorsatz entfällt die Leistung ganz, bei grober Fahrlässigkeit wird sie anteilig gekürzt. Wann der Versicherer trotzdem zahlen muss und welche Nachweis- und Hinweispflichten gelten, lesen Sie hier.
8.3.1. Vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 8.1 oder Nr. 8.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
8.3.2. Fehlende Ursächlichkeit:
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
8.3.3. Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit nach dem Versicherungsfall:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
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Gefahrerhöhung
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie als Versicherungsnehmer einhalten müssen. Verletzen Sie eine solche Pflicht absichtlich, kann der Versicherer die Zahlung komplett verweigern. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung entsprechend Ihrem Verschulden kürzen. Können Sie belegen, dass Ihr Verstoß keinen Einfluss auf den Schaden oder die Schadenprüfung hatte, bleibt der Schutz in der Regel erhalten – außer bei Arglist. Bei Pflichten nach einem Schadenfall muss der Versicherer Sie zuvor in Textform auf die Folgen hingewiesen haben.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 8.1 oder Nr. 8.2 vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Wie wirkt sich grobe Fahrlässigkeit aus?
Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Kann der Versicherer trotz Obliegenheitsverletzung leisten?
Ja. Außer bei arglistiger Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist.
Was gilt bei einer Auskunfts- oder Aufklärungspflicht nach dem Schaden?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Dokumentversion: 2024.07