Bei einem Glasschaden im Rahmen der Hausratversicherung der Janitos Versicherung müssen im Tarif Glasversicherung bestimmte Pflichten beachtet werden: Der Schaden ist zu mindern, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert zu lassen und Auskünfte sowie Belege beizubringen. Auch Dritte, denen die Leistung zusteht, sind betroffen.
8.2.1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles:
- (1) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
- (2) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen;
- (3) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/minderung ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
- (4) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
- (5) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- (6) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- (7) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft auf Verlangen in Schriftform zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- (8) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
8.2.2. Rechte Dritter:
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 8.2.1 ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Glasschaden ein, sind einige Mitwirkungspflichten zu beachten: Der Schaden sollte möglichst begrenzt und dem Versicherer schnell gemeldet werden – notfalls auch telefonisch. Weisungen des Versicherers zur Schadenbegrenzung sind, soweit zumutbar, einzuholen und zu befolgen. Bei strafbaren Handlungen ist zusätzlich die Polizei einzuschalten. Wichtig ist außerdem, die Schadenstelle unverändert zu lassen, bis der Versicherer sie freigibt, sowie Auskünfte und Belege bereitzustellen. Auch eine dritte Person, der die Leistung zusteht, muss diese Pflichten erfüllen, soweit ihr das möglich ist.
Häufige Fragen
Wie muss ich einen Glasschaden dem Versicherer melden?
Sie müssen dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzeigen, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch.
Darf ich beschädigtes Glas sofort entfernen oder ersetzen lassen?
Das Schadenbild ist so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren.
Muss ich bei einem Glasschaden die Polizei einschalten?
Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
Welche Auskünfte und Belege muss ich bereitstellen?
Soweit möglich müssen Sie dem Versicherer auf Verlangen unverzüglich jede erforderliche Auskunft in Schriftform erteilen, jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens gestatten sowie angeforderte Belege beibringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.
Gelten die Pflichten auch für Dritte?
Ja. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 8.2.1 ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.