Bei der Glasversicherung der Janitos Versicherung im Rahmen der Hausratversicherung können Versicherungsnehmer für Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht an ihrem Wohnsitz nutzen – bei betrieblichen Verträgen zusätzlich das Gericht am Sitz des Gewerbebetriebes.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler klagen möchten, stehen Ihnen mehrere Gerichte zur Auswahl. Zusätzlich zu den allgemeinen Gerichtsständen können Sie das Gericht an Ihrem Wohnort wählen. Fehlt ein Wohnsitz, zählt der gewöhnliche Aufenthaltsort. Handelt es sich um eine betriebliche Versicherung, kommt außerdem das Gericht am Sitz oder an der Niederlassung des Gewerbebetriebes in Betracht.
Häufige Fragen
Bei welchem Gericht kann ich gegen den Versicherer klagen?
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.
Was gilt, wenn ich keinen Wohnsitz habe?
In Ermangelung eines Wohnsitzes ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Welcher Gerichtsstand gilt bei einer betrieblichen Versicherung?
Handelt es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
Gelten auch die Gerichtsstände der Zivilprozessordnung?
Ja. Die Gerichtsstände der Zivilprozessordnung gelten weiterhin. Das Gericht am Wohnsitz kommt zusätzlich hinzu.