Verletzt der Versicherungsnehmer in der Hausratversicherung der Janitos Versicherung seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer je nach Verschulden den Vertrag ändern, zurücktreten, kündigen, leistungsfrei werden oder wegen arglistiger Täuschung anfechten – hier lesen Sie, welche Rechtsfolgen im Einzelnen greifen.
1.2.1. Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
1.2.2. Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1.1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
1.2.3. Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1.1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
1.2.4. Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (1.2.1), zum Rücktritt (1.2.2) und zur Kündigung (1.2.3) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
1.2.5. Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn beim Vertragsabschluss wichtige Umstände nicht oder falsch angegeben werden, hängen die Folgen davon ab, wie schwer das Verschulden wiegt. Je nach Fall kann der Versicherer den Vertrag zu anderen Bedingungen fortführen, zurücktreten, kündigen oder – bei arglistiger Täuschung – anfechten. In bestimmten Konstellationen steht auch dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht zu. Diese Paraphrase ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Wann kann ich als Versicherungsnehmer nach einer Vertragsänderung selbst kündigen?
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer muss in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Wann kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten?
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1.1, kann der Versicherer zurücktreten, es sei denn, die Anzeigepflicht wurde weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Ist der Versicherer nach einem Rücktritt immer leistungsfrei?
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, ist er nicht zur Leistung verpflichtet – es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass sich die Verletzung der Anzeigepflicht auf einen Umstand bezieht, der weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Bei arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Wann sind die Rechte des Versicherers ausgeschlossen?
Die Rechte zur Vertragsänderung (1.2.1), zum Rücktritt (1.2.2) und zur Kündigung (1.2.3) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
Bleibt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich?
Ja. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.