Bei der Janitos Versicherung regelt die Hausratversicherung im Tarif Glasversicherung, was nach einer Trennung von Ehegatten mit dem Versicherungsschutz für die aufgegebene Ehewohnung und die neue Wohnung geschieht – inklusive der maßgeblichen Fristen von bis zu drei Monaten nach der nächsten Prämienfälligkeit.
9.6.1. Auszug des Versicherungsnehmers, Ehegatte bleibt in der Ehewohnung:
Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt A 5) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung.
Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Prämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
9.6.2. Beide Ehegatten sind Versicherungsnehmer, einer zieht aus:
Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe Abschnitt A 5) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten.
Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
9.6.3. Beide Ehegatten ziehen in neue Wohnungen:
Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt 9.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Was bedeutet das konkret?
Trennen sich Ehegatten und wird eine gemeinsame Ehewohnung aufgegeben, bleibt der Versicherungsschutz für eine Übergangszeit sowohl für die bisherige Ehewohnung als auch für die neue Wohnung bestehen. Diese Übergangszeit ist zeitlich begrenzt: Sie endet mit einer Vertragsänderung, spätestens jedoch drei Monate nach der nächsten Prämienfälligkeit, die auf den Auszug folgt. Danach richtet sich der Schutz danach, welche Konstellation vorliegt.
Häufige Fragen
Ist die neue Wohnung nach einem Auszug sofort mitversichert?
Ja. Bei einer Trennung gelten für eine Übergangszeit sowohl die bisherige Ehewohnung als auch die neue Wohnung als Versicherungsort (siehe Abschnitt A 5).
Wie lange gilt der Versicherungsschutz für beide Wohnungen?
Bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug folgenden Prämienfälligkeit.
Was passiert, wenn nur der Versicherungsnehmer auszieht und der Ehegatte bleibt?
Nach Ablauf der Frist besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
Was gilt, wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer auszieht?
Versicherungsort sind die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Nach Ablauf der Frist erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
Was passiert, wenn beide Ehegatten in neue Wohnungen ziehen?
Dann gilt 9.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug folgenden Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Dokumentversion: 2024.07