In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung im Tarif Glasversicherung entfällt der Leistungsanspruch, wenn die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wird – vorausgesetzt, der Versicherer hat zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen. Erfahren Sie, welche Ausnahme greift, wenn die Nichtzahlung nicht zu vertreten ist.
Leistungsfreiheit bei nicht rechtzeitiger Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie:
Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 4.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt, ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Dies gilt jedoch nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat – und zwar durch:
- eine gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder
- einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
5. Folgeprämie
Was bedeutet das konkret?
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt bezahlt, kann der Versicherer für einen zwischenzeitlich eingetretenen Schaden von seiner Leistungspflicht befreit sein. Das setzt allerdings voraus, dass zuvor deutlich auf diese Folge hingewiesen wurde. Wer die verspätete Zahlung nicht selbst zu verantworten hat, verliert seinen Anspruch nicht.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich die erste Prämie nicht rechtzeitig zahle?
Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht zum nach Nr. 4.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt, ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Unter welcher Voraussetzung gilt die Leistungsfreiheit?
Die Leistungsfreiheit greift nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat.
Gibt es eine Ausnahme von der Leistungsfreiheit?
Ja. Die Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
In welcher Form muss der Hinweis auf die Rechtsfolge erfolgen?
Der Hinweis kann durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein erfolgen.