In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung erfahren Sie, welche Regeln bei Widerruf, Rücktritt und Anfechtung gelten und wann eine Prämie oder eine angemessene Geschäftsgebühr fällig wird. Auch der Fall eines fehlenden versicherten Interesses und die Folgen einer arglistigen Täuschung werden klar dargestellt.
Widerruf der Vertragserklärung (7.2.1.):
Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten.
Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Rücktritt des Versicherers (7.2.2.):
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände nicht angezeigt hat, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Anfechtung des Versicherers (7.2.3.):
Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
Fehlendes versichertes Interesse (7.2.4.):
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe fasst zusammen: Je nach Grund für das Ende oder die Nichtdurchführung des Vertrags erhält der Versicherer entweder die anteilige Prämie oder eine angemessene Geschäftsgebühr. Widerrufen Sie fristgerecht, wird der auf die Zeit nach dem Widerruf entfallende Prämienanteil zurückerstattet. Bei Rücktritt, Anfechtung oder fehlendem versichertem Interesse gelten jeweils eigene Regeln, wie viel dem Versicherer zusteht.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Prämie bei einem Widerruf?
Bei einem Widerruf innerhalb von 14 Tagen erstattet der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, sofern korrekt über das Widerrufsrecht belehrt wurde und der Versicherungsnehmer dem vorzeitigen Beginn des Schutzes zugestimmt hat.
Was gilt, wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht unterblieben ist?
Ist die Belehrung unterblieben, erstattet der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Vertrag in Anspruch genommen hat.
Wann steht dem Versicherer eine Geschäftsgebühr zu?
Eine angemessene Geschäftsgebühr steht dem Versicherer zu, wenn er wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der einmaligen oder ersten Prämie zurücktritt oder wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht bzw. nicht entsteht.
Was passiert bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung?
Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
Was gilt bei einem nicht bestehenden Interesse mit rechtswidriger Absicht?
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse versichert, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.