Wer bei der Janitos Versicherung eine Hausratversicherung mit Glasversicherung abgeschlossen hat, darf nach Abgabe der Vertragserklärung ohne Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen. Erfahren Sie, wann und wie Sie eine Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen müssen.
Pflichten des Versicherungsnehmers bei Gefahrerhöhung:
- 9.2.1. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
- 9.2.2. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
- 9.2.3. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihren Vertrag abgeschlossen haben, sollten Sie Veränderungen, die das Risiko erhöhen, nicht ohne Rücksprache mit dem Versicherer selbst herbeiführen oder anderen erlauben. Fällt Ihnen später auf, dass so eine Erhöhung des Risikos ohne Zustimmung geschehen ist, oder tritt sie ohne Ihr Zutun ein, informieren Sie den Versicherer möglichst umgehend. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Darf ich nach Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung vornehmen?
Nein. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Was muss ich tun, wenn ich nachträglich eine ungenehmigte Gefahrerhöhung bemerke?
Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Was gilt bei einer Gefahrerhöhung, die unabhängig von meinem Willen eintritt?
Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe der Vertragserklärung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eintritt, muss dieser dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Bis wann muss ich eine Gefahrerhöhung melden?
Die Anzeige an den Versicherer muss unverzüglich erfolgen – bei nachträglichem Erkennen sofort nach der Kenntnis und bei einer vom Willen unabhängigen Gefahrerhöhung, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben.
Dokumentversion: 2024.07