Ob und wie die Janitos Versicherung in der Hausratversicherung leistet, hängt in der Glasversicherung auch vom eigenen Verhalten ab: Wer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt, verliert den Anspruch – bei grober Fahrlässigkeit darf die Leistung anteilig gekürzt werden.
16.1.1. Vorsätzliche Herbeiführung:
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
16.1.2. Grob fahrlässige Herbeiführung:
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Verursacht man einen Schaden absichtlich, zahlt der Versicherer nicht. Wurde die Absicht durch ein rechtskräftiges Strafurteil festgestellt, gilt sie als bewiesen. Ist der Schaden dagegen grob fahrlässig entstanden, kann der Versicherer die Leistung entsprechend dem Grad des Verschuldens kürzen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Zahlt der Versicherer bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden?
Nein. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Wann gilt Vorsatz als bewiesen?
Wenn die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt ist, gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Was passiert bei grober Fahrlässigkeit?
Der Versicherer ist berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Wovon hängt die Höhe der Kürzung bei grober Fahrlässigkeit ab?
Von der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers – die Kürzung erfolgt in einem entsprechenden Verhältnis.