Bei der Glasversicherung der Janitos Versicherung im Rahmen der Hausratversicherung verliert der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er den Versicherer nach einem Schaden arglistig täuscht. Wann die Täuschung als bewiesen gilt und welche Rolle ein Strafurteil spielt, erfahren Sie hier.
Für die arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt in der Glasversicherung Folgendes:
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen täuscht oder zu täuschen versucht. Dies gilt für Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
17. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
Was bedeutet das konkret?
Wer nach einem Schaden bewusst falsche Angaben macht, um die Versicherungsleistung zu Unrecht oder in überhöhter Höhe zu erhalten, riskiert den vollständigen Verlust seines Anspruchs. Kommt es deswegen zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Betrugs, steht die Täuschung fest.
Häufige Fragen
Was passiert bei arglistiger Täuschung nach einem Schaden?
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer ihn arglistig über Tatsachen täuscht oder zu täuschen versucht.
Auf welche Tatsachen bezieht sich die Täuschung?
Auf Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
Wann gilt die Täuschung als bewiesen?
Die Voraussetzungen gelten als bewiesen, wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt ist.
Genügt bereits ein Täuschungsversuch?
Ja, bereits der Versuch, den Versicherer arglistig zu täuschen, führt dazu, dass der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei ist.