Erklärungen und Anzeigen an die Janitos Versicherung sind in der Glasversicherung der Hausratversicherung grundsätzlich in Textform abzugeben, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief. Wann gesetzliche Schriftform gilt und an welche Stelle die Mitteilungen zu richten sind, erfahren Sie hier.
Form von Erklärungen und Anzeigen:
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
Zur Textform gehören zum Beispiel:
- Telefax
- Brief
Adressat der Erklärungen und Anzeigen:
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle (oder entsprechende unternehmensindividuelle Bezeichnung) gerichtet werden.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dem Versicherer etwas mitteilen möchten, das Ihren Vertrag betrifft, genügt in der Regel die Textform – also zum Beispiel eine E-Mail, ein Telefax oder ein Brief. Nur wenn das Gesetz ausdrücklich eine Unterschrift (Schriftform) verlangt oder im Vertrag etwas anderes vereinbart ist, gilt eine andere Regelung. Ihre Mitteilungen richten Sie am besten an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen an den Versicherer abgeben?
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, sind Erklärungen und Anzeigen in Textform abzugeben.
Was zählt als Textform?
Zur Textform gehören zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief.
An wen soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Gibt es Ausnahmen von der Textform?
Ja. Wenn gesetzlich Schriftform verlangt ist oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist, gilt die Textform nicht. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.