Bei der Hausratversicherung der Janitos Versicherung greifen im Tarif Glasversicherung besondere Regelungen zu den Folgen einer Gefahrerhöhung, für die auf Abschnitt B verwiesen wird – hier erfahren Sie, welche Nummern maßgeblich sind und wo die Anzeigepflicht beginnt.
Im Tarif Glasversicherung gilt für die Folgen einer Gefahrerhöhung Folgendes:
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B Nr. 9.3 bis Nr. 9.5.
Abschnitt B
- 1. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
Was bedeutet das konkret?
Ändern sich Umstände, die für die Versicherung bedeutsam sind, spricht man von einer Gefahrerhöhung. Welche Folgen sich daraus im Tarif Glasversicherung ergeben, ist in Abschnitt B unter den Nummern 9.3 bis 9.5 geregelt. Zusätzlich weist Abschnitt B auf die Anzeigepflicht hin, die den Versicherungsnehmer oder seinen Vertreter bis zum Vertragsschluss trifft. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe – maßgeblich sind die Angaben im Bedingungswerk.
Häufige Fragen
Wo sind die Folgen einer Gefahrerhöhung geregelt?
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Abschnitt B unter den Nummern 9.3 bis 9.5 geregelt.
Für welchen Tarif gelten diese Regelungen?
Die Regelungen gelten in der Hausratversicherung im Tarif Glasversicherung.
Wen trifft die Anzeigepflicht und bis wann?
Die Anzeigepflicht trifft den Versicherungsnehmer oder seinen Vertreter bis zum Vertragsschluss.
Welche konkreten Folgen ergeben sich aus einer Gefahrerhöhung?
Die konkreten Folgen ergeben sich aus Abschnitt B Nr. 9.3 bis Nr. 9.5. Die Einzelheiten hängen vom konkreten Bedingungswerk ab.