In der Glasversicherung der Janitos Versicherung müssen Versicherungsnehmer alle bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat – auch dann, wenn Fragen erst nach der Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme gestellt werden. Was das für den Vertragsabschluss bedeutet, erfahren Sie hier.
In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Glasversicherung folgendes für die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen:
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Glasversicherung abschließt, sollte alle Fragen, die der Versicherer schriftlich stellt, ehrlich und vollständig beantworten. Gemeint sind die Umstände, die für die Entscheidung über den Vertrag wichtig sind. Diese Pflicht gilt bis zur Abgabe der Vertragserklärung – und ebenso für Fragen, die der Versicherer erst danach, aber noch vor der Annahme des Vertrags in Textform stellt.
Häufige Fragen
Welche Umstände muss ich dem Versicherer anzeigen?
Alle Ihnen bekannten Gefahrumstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
In welcher Form muss der Versicherer nach den Gefahrumständen fragen?
Der Versicherer muss in Textform fragen, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Bis wann besteht die Anzeigepflicht?
Die Anzeigepflicht besteht bis zur Abgabe der Vertragserklärung. Sie gilt auch für Fragen, die der Versicherer nach der Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme in Textform stellt.
Gilt die Anzeigepflicht auch für Fragen nach meiner Vertragserklärung?
Ja. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, wenn der Versicherer nach der Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform entsprechende Fragen stellt.