Bei der Hausratversicherung der Janitos Versicherung kann eine Gefahrerhöhung die Leistung gefährden: Wer seine Pflichten vorsätzlich verletzt, verliert den Anspruch, bei grober Fahrlässigkeit wird gekürzt. Erfahren Sie, wann die Leistungspflicht dennoch bestehen bleibt und welche Fristen gelten.
9.5.1. Eintritt des Versicherungsfalls nach einer Gefahrerhöhung:
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 9.2.1 vorsätzlich verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
9.5.2. Gefahrerhöhung nach Nr. 9.2.2 und Nr. 9.2.3:
Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 9.2.2 und Nr. 9.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat.
Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt 9.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
9.5.3. Fortbestehen der Leistungspflicht:
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
- (1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
- (2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
- (3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt.
10. Überversicherung
Was bedeutet das konkret?
Wird die Gefahr für den versicherten Hausrat erhöht und tritt danach ein Schaden ein, hängt der Versicherungsschutz vom Verhalten des Versicherungsnehmers ab. Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung entfällt die Leistung, bei grober Fahrlässigkeit kann sie anteilig gekürzt werden. In bestimmten Fällen – etwa wenn die Gefahrerhöhung nicht ursächlich war oder dem Versicherer bereits bekannt war – bleibt der Schutz jedoch erhalten. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten nach einer Gefahrerhöhung?
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 9.2.1 vorsätzlich, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Ab wann ist der Versicherer bei verletzter Anzeigepflicht leistungsfrei?
Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 9.2.2 und Nr. 9.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall leistungsfrei, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugegangen sein müssen – vorausgesetzt, die Anzeigepflicht wurde vorsätzlich verletzt.
Wann bleibt die Leistungspflicht trotz Gefahrerhöhung bestehen?
Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich war, wenn die Kündigungsfrist des Versicherers ohne Kündigung abgelaufen war oder wenn der Versicherer statt der Kündigung eine erhöhte Prämie verlangt.
Was gilt, wenn dem Versicherer die Gefahrerhöhung bereits bekannt war?
Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn dem Versicherer die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen.