Bei der Janitos Versicherung übernimmt die Hausratversicherung im Tarif Glasversicherung Aufwendungen zur Abwendung und Minderung eines Schadens – auch erfolglose, sofern sie geboten waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten. Erfahren Sie, wann Aufwendungsersatz geleistet wird, welche Grenzen gelten und welche Kosten ausgeschlossen sind.
Versicherte Aufwendungen (13.1.1):
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Abwendung eines bevorstehenden Versicherungsfalles (13.1.2):
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Kürzung des Aufwendungsersatzes (13.1.3):
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach 13.1.1 und 13.1.2 entsprechend kürzen.
Höchstgrenze (13.1.4):
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Vorschuss (13.1.5):
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß 13.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versicherte Aufwendungen (13.1.6):
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden droht oder eintritt, dürfen Sie Maßnahmen ergreifen, um ihn abzuwenden oder klein zu halten – die dafür entstehenden Kosten trägt der Versicherer im Rahmen der Bedingungen mit, selbst wenn Ihr Einsatz am Ende erfolglos bleibt. Handeln Sie auf Weisung des Versicherers, gelten dabei besonders günstige Regeln. Diese Beschreibung dient nur als Lesehilfe; maßgeblich ist der genaue Wortlaut der Bedingungen.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Rettungsmaßnahmen erstattet?
Ja. Versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Wann werden Aufwendungen zur Abwendung eines bevorstehenden Schadens ersetzt?
Bei einem unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn die Aufwendungen bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Gibt es eine Höchstgrenze für den Aufwendungsersatz?
Ja. Ersatz dieser Aufwendungen und Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Das gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Kann ich einen Vorschuss für die Aufwendungen verlangen?
Ja. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß 13.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Werden Feuerwehreinsätze übernommen?
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2024.07