Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung in der Glasversicherung der Janitos Versicherung erhält der Versicherer nur die Prämie für den Zeitraum, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Auch beim Wegfall des versicherten Interesses nach Versicherungsbeginn ist genau geregelt, welcher Prämienanteil dem Versicherer zusteht.
In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Glasversicherung folgendes für den Allgemeinen Grundsatz:
7.1.1. Vorzeitige Vertragsbeendigung:
Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
7.1.2. Wegfall des versicherten Interesses:
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wird der Vertrag vorzeitig beendet, zahlen Sie die Prämie nur für die Zeit, in der Sie tatsächlich versichert waren. Entfällt der Grund für die Versicherung nach ihrem Beginn, richtet sich die dem Versicherer zustehende Prämie nach dem Zeitpunkt, zu dem er davon erfahren hat.
Häufige Fragen
Welche Prämie steht dem Versicherer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zu?
Dem Versicherer steht nur der Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Was gilt, wenn das versicherte Interesse nach Versicherungsbeginn wegfällt?
Dem Versicherer steht die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Worauf kommt es beim Wegfall des versicherten Interesses für die Prämie an?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.