In der Glasversicherung der Janitos Versicherung liegt eine Gefahrerhöhung vor, wenn sich nach Abgabe der Vertragserklärung die tatsächlichen Umstände so verändern, dass ein Versicherungsfall, eine Schadenvergrößerung oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird. Wann eine Erhöhung als unerheblich oder mitversichert gilt, erfahren Sie hier.
9.1.1. Wann liegt eine Gefahrerhöhung vor:
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass eines der folgenden Ereignisse wahrscheinlicher wird:
- der Eintritt des Versicherungsfalles,
- eine Vergrößerung des Schadens oder
- die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers.
9.1.2. Änderung gefahrerheblicher Umstände:
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere aber nicht nur vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
9.1.3. Wann keine Gefahrerhöhung vorliegt:
Eine Gefahrerhöhung nach 9.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Was bedeutet das konkret?
Ändern sich nach Vertragsbeginn die Umstände so, dass ein Schaden oder eine Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird, spricht man von einer Gefahrerhöhung. Betroffen sein können besonders solche Umstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Bleibt die Erhöhung nur unerheblich oder gilt sie ohnehin als mitversichert, handelt es sich nicht um eine Gefahrerhöhung im Sinne dieser Regelung.
Häufige Fragen
Was ist eine Gefahrerhöhung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles, eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Welche Umstände können eine Gefahrerhöhung auslösen?
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere, aber nicht nur, vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Wann liegt keine Gefahrerhöhung vor?
Eine Gefahrerhöhung nach 9.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Ab welchem Zeitpunkt wird eine Gefahrerhöhung berücksichtigt?
Maßgeblich ist die Veränderung der tatsächlich vorhandenen Umstände nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2024.07