In der Glasversicherung der Janitos Versicherung erlöschen die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung, wenn diese nicht fristgerecht ausgeübt werden oder der ursprüngliche Zustand vor der Gefahrerhöhung wiederhergestellt ist – hier erfahren Sie, welche Frist gilt.
Erlöschen der Rechte des Versicherers:
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 9.3 erlöschen in folgenden Fällen:
- wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden, oder
- wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Was bedeutet das konkret?
Erfährt der Versicherer von einer Gefahrerhöhung, kann er unter bestimmten Voraussetzungen den Vertrag kündigen oder anpassen. Dieses Recht ist jedoch zeitlich begrenzt: Reagiert er nicht innerhalb der vorgesehenen Frist oder ist der frühere Zustand wieder hergestellt, entfällt die Möglichkeit, davon Gebrauch zu machen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der Wortlaut oben.
Häufige Fragen
Wann erlöschen die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung?
Sie erlöschen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Welche Frist gilt für die Ausübung dieser Rechte?
Es gilt eine Frist von einem Monat ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung.
Was passiert, wenn der frühere Zustand wiederhergestellt wird?
Wird der Zustand wiederhergestellt, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat, erlöschen die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung.
Auf welche Regelung beziehen sich diese Rechte?
Die Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung ergeben sich aus Nr. 9.3.