In der Glasversicherung der Janitos Versicherung entscheidet bei der Versicherung für fremde Rechnung nicht nur das Verhalten des Versicherungsnehmers, sondern auch das des Versicherten. Wann die Kenntnis des Versicherten zählt und wann nicht, hängt davon ab, ob er Repräsentant ist und wie der Vertrag zustande kam.
12.3.1. Kenntnis und Verhalten bei Versicherung für fremde Rechnung:
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
12.3.2. Wann es auf die Kenntnis des Versicherten nicht ankommt:
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
12.3.3. Wann es auf die Kenntnis des Versicherten ankommt:
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
13. Aufwendungsersatz
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie eine Glasversicherung nicht nur für sich, sondern auch für eine andere Person abschließen, kann für die Bewertung eines Falls auch das Wissen und Verhalten dieser mitversicherten Person eine Rolle spielen. Ob Sie sich deren Verhalten anrechnen lassen müssen und ob deren Kenntnis zählt, richtet sich danach, welche Rolle die Person hat und unter welchen Umständen der Vertrag geschlossen wurde. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich bleibt der Wortlaut der Bedingungen.
Häufige Fragen
Wessen Verhalten zählt bei einer Versicherung für fremde Rechnung?
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, werden bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten berücksichtigt.
Muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherten immer zurechnen lassen?
Umfasst der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Wann kommt es auf die Kenntnis des Versicherten nicht an?
Die Kenntnis des Versicherten spielt keine Rolle, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wurde oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Wann kommt es auf die Kenntnis des Versicherten an?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.