Wer in der Hausratversicherung der Janitos Versicherung im Tarif Glasversicherung dem Versicherer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilt, sollte wissen: Willenserklärungen dürfen dann per Einschreiben an die letzte bekannte Anschrift gesendet werden und gelten drei Tage nach Absendung als zugegangen.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie umziehen oder Ihren Namen ändern, sollten Sie dies dem Versicherer mitteilen. Tun Sie das nicht, darf der Versicherer wichtige Mitteilungen per Einschreiben an Ihre letzte bekannte Adresse schicken. Ein solcher Brief gilt schon drei Tage nach dem Absenden als bei Ihnen angekommen – auch wenn Sie ihn nicht erhalten haben. Es liegt also in Ihrem Interesse, Adress- und Namensänderungen rechtzeitig zu melden.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht mitteile?
Für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, genügt dann die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung.
Wann gilt ein solcher Brief als zugegangen?
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Wie wird der Brief versendet?
Als eingeschriebener Brief an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Dokumentversion: 2024.07